Verhandelt am _________________________
Zu _________________________
Vor mir, dem unterzeichnenden Notar im Bezirk des Oberlandesgerichts _________________________
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erscheinen
1. |
Herr _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________ |
2. |
Frau _________________________ geb. _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________ |
ausgewiesen durch _________________________.
Die Frage des beurkundenden Notars nach einer Vorbefassung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 7 BeurkG wurde von den Erschienenen verneint. Der beurkundende Notar erläuterte die vorgenannte Vorschrift.
Die Erschienenen baten den Notar um die Beurkundung einer
Trennungs- und Unterhaltsvereinbarung
und erklärten vorab:
§ 1 Ausgangslage
Wir sind Beide von Geburt an deutsche Staatsangehörige und haben am _________________________ in _________________________ die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe ist das am _________________________ geborene, derzeit also 12 Jahre alte Kind K. hervorgegangen. Es behält einvernehmlich seinen Lebensmittelpunkt bei der Kindesmutter. Kinder aus anderen Verbindungen sind nicht vorhanden.
Wir leben seit dem _________________________ in verschiedenen Wohnungen voneinander getrennt.
§ 2 Ehegattenunterhalt
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§ 3 Kindesunterhalt
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§ 4 Vollstreckungsunterwerfung
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§ 5 Elterliche Sorge, Erziehungsgrundsätze
1. |
Wir, die Erschienenen, vereinbaren die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge für unser Kind K nach Scheidung unserer Ehe. |
2. |
In der Pflege, der Betreuung und weiteren Erziehung unseres Kindes K werden wir weiterhin nach Erziehungsgrundsätzen handeln, wonach eine gewaltfreie Erziehung ohne körperliche Bestrafungen, ohne seelische Verletzungen und/oder andere entwürdigende Maßnahmen erfolgt. Wir werden das mit höherem Alter unseres Kindes verbundene größere Maß an Selbstständigkeit und Eigenverantwortlichkeit berücksichtigen. |
3. |
Für den Fall des Verstoßes gegen die vorbenannten Grundsätze behalten sich die Erschienenen angemessene gerichtliche Anträge vor, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Um eine streitige gerichtliche Entscheidung möglichst zu vermeiden, vereinbaren wir bei Meinungsverschiedenheiten betr. die elterliche Sorge oder Umgangsfragen hinsichtlich unseres Kindes K die Inanspruchnahme einer Mediation vor Anrufung des Familiengerichts. Für den Fall, dass wir uns über die Person des Mediators/Mediatorin nicht einigen können, wird das zuständige Jugendamt um eine entsprechende Bestimmung gebeten. |
4. |
Den Erschienenen ist bekannt, dass die vorstehenden Vereinbarungen jederzeit frei widerrufbar sind. |
§ 6 Umgang
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Wir vereinbaren den Umgang des Ersch. zu 1 mit K wie folgt: |
1. |
Jeweils Donnerstagnachmittags 14 Uhr bis Freitag morgens zum Beginn der Schule sowie alle 14 Tage von Donnerstagnachmittags 14 Uhr bis zum Beginn der Schule am darauffolgenden Montagmorgen. |
2. |
Während der Sommerferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 3 Wochen in der ersten Ferienhälfte. |
3. |
In jedem ungeraden Jahr vom 1. Tag der Osterferien, 10 Uhr bis Ostermontag, 10.00 Uhr und in jedem geraden Jahr von Ostermontag, 10.00 Uhr bis zum Beginn der Schule. |
4. |
Während der Herbstferien über einen zusammenhängenden Zeitraum von 1 Woche in der ersten Ferienhälfte. |
5. |
Von Beginn der Weihnachtsferien bis 25.12., 10.00 Uhr sowie zusätzlich in jedem ungeraden Jahr ab 1.1., 12 Uhr bis zum Beginn der Schule; in jedem geraden Jahr ab 31.12., 12.00 Uhr bis zum Beginn der Schule. |
§ 7 Hinweise, Durchführung
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(Urkundsausgang, Unterschriften)