Dr. iur. Klaus-Peter Horndasch
1. Grundsätze
Rz. 9
Die Unterhaltspflicht für die Mutter eines Kindes beginnt bereits in der Schwangerschaft.
Bei nicht miteinander verheirateten Eltern hat der Vater gem.§ 1615l Abs. 1 S. 1 BGB der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu zahlen. Auszugleichen hat der Kindesvater auch diejenigen Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.
Rz. 10
Die Unterhaltspflicht für das Kind selbst beginnt mit der Geburt und dauert, wenn auch unter unterschiedlichen Voraussetzungen, lebenslänglich, Bedürftigkeit des Kindes und Leistungsfähigkeit der Eltern vorausgesetzt. Altersgrenzen für ein Ende des Unterhaltsanspruchs gibt es nicht.
Rz. 11
Der Unterhaltsanspruch endet allerdings, wenn das Kind nach einer abgeschlossenen Ausbildung in der Lage ist, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
Absolviert das Kind keine Ausbildung oder hat es eine Ausbildung vollendet, muss es durch Arbeitstätigkeit sein Lebensunterhalt selbst sicherstellen.
Rz. 12
Unterhaltspflichtige Eltern können sich nicht darauf verlassen, dass ein entfallender Unterhaltsanspruch endgültig beendet ist. Befindet sich ein Volljähriger nicht einer Schul- oder Berufsausbildung, so kann der Unterhaltsanspruch sehr wohl wieder aufleben, wenn das Kind erneut bedürftig wird. Der Volljährige muss allerdings grundsätzlich jede Arbeitsmöglichkeit ausnutzen und auch berufsfremde Tätigkeiten und Arbeiten ohne Berücksichtigung eines vorangegangenen Niveaus annehmen.
Rz. 13
Grundsätzlich ist auch ein minderjähriges Kind zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn es nicht mehr schulpflichtig ist und sich nicht einer Ausbildung unterzieht. Eltern haben in einem solchen Fall durch Erziehungsmaßnahmen darauf einzuwirken, dass das Kind seiner Ausbildungsobliegenheit, die es bei Minderjährigkeit trifft, auch nachkommt.
Rz. 14
Endgültig erlischt der Unterhaltsanspruch mit dem Tod des Kindes oder des Verpflichteten Elternteils.
Der insoweit bestehende Unterhaltsanspruch des Kindes umfasst seinen gesamten Lebensbedarf, § 1610 Abs. 2 BGB.
Rz. 15
Der Unterhalt kann auf unterschiedliche Weise erbracht werden:
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als Barunterhalt, |
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als Naturalunterhalt oder |
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als Betreuungsunterhalt. |
Nach § 1612 Abs. 1 S. 1 BGB ist der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zur gewähren, sog. Barunterhalt. Trotz der entsprechenden gesetzlichen Formulierung wird in intakten Familien üblicherweise sowohl minderjährigen als auch volljährigen Kinder, die im Haushalt leben, Naturaltunterhalt gewährt, § 1612 Abs. 2 S. 1 BGB. Danach können Eltern bestimmen, in welcher Art und für welche Zeit im Voraus der Unterhalt gewährt werden soll, völlig unabhängig vom Alter des Kindes.
Rz. 16
Der ggf. gewährte Naturalunterhalt im Zusammenleben mit den Kindern umfasst alles, was zu Befriedigung der Lebensbedürfnisse geleistet wird, also Wohnung, Kost, sonstige Versorgung sowie weitere unterschiedliche Leistungen und Sachaufwendungen zzgl. eines angemessenen Taschengeldes.
Rz. 17
Leben Eltern getrennt voneinander und lebt das minderjährige Kind überwiegend bei einem Elternteil und wird von ihm betreut, erfüllt dieser seinen Anteil an der Unterhaltsverpflichtung in der Regel durch Pflege und Erziehung des Kindes (Betreuungsunterhalt). Der andere Elternteil kommt seiner Verpflichtung durch Zahlung eines Barbetrages nach (Barunterhalt).
Rz. 18
Barunterhalt und Betreuungsunterhalt werden, zumindest, solange das Kind minderjährig ist, als gleichwertig angesehen. Bei Erreichen der Volljährigkeit werden mangels Betreuungsbedürftigkeit keine Betreuungsleistungen mehr geschuldet. Konsequent sind dann beide Eltern entsprechend ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen barunterhaltspflichtig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Kind z.B. die Schule besucht oder eine Berufsausbildung fortsetzt. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob das Kind noch im Haushalt eines Elternteils wohnt.
Rz. 19
Befindet sich das Kind allerdings weiter im Haushalt eines Elternteils, ist nicht so zu verfahren, dass das Kind von dem ihm gewährenden Elternteil den Barunterhaltsanteil erhält und dann an denselben Elternteil zurückzahlt für Miete, Verpflegung etc. Es wird in der Praxis nur derjenige Elternteil zahlen, bei dem das Kind nicht lebt. Bei der Berechnung ist allerdings davon auszugehen, dass beide Elternteile barunterhaltspflichtig sind. Es sind dann bei der Unterhaltsberechnung die jeweiligen Anteile zu bestimmen und derjenige Teil in bar einzufordern, der den nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil betrifft.
Rz. 20
Dies gilt auch für sog. privilegiert volljährige Kinder, also für solche Kinder, die unverheiratet sind und das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, im Haushalt eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese stehen minderjährigen Kindern gleich. Auswirkungen hat dies nicht auf die Barunterhaltspflicht beider Eltern, sondern lediglich Bedeutung für die Frage der Leistu...