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Teilungsvertrag bzw. Teilungserklärung sind von der Gemeinschaftsordnung zu un­terscheiden. Gem. § 10 Abs. 1 WEG gelten für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die gesetzlichen Vorschriften. Nach § 10 Abs. 1 S. 2 WEG können die Wohnungseigentümer aber von den Vorschriften des Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist. Die Schaffung einer gesonderten Gemeinschaftsordnung ist für die wirksame Aufteilung nicht Voraussetzung, allerdings bei größeren Anlagen durchweg üblich und äußerst sinnvoll. Bei Kleinstanlagen – wie im Musterfall – kann hierauf ggf. verzichtet werden. Wird jedoch – im Musterfall die Alternative – die Zuordnung der Gartenfläche über ein Sondernutzungsrecht und nicht über die Erstreckung von Sondereigentum geregelt, ist dies bereits ein Thema der Gemeinschaftsordnung. Ggf. kann sich dann die Ordnung der Gemeinschaft jedoch auf diese Bestellung des Sondernutzugsrechts beschränken.

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