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Bauplanungs- und bauordnungsrechtlich handelt es sich trotz WEG-Teilung weiterhin um ein einheitliches Grundstück. Dies kann zu Folgeproblemen führen, wenn einzelne Eigentümer ihr Ausbaurecht dergestalt ausgenutzt haben, dass die baurechtliche Ausnutzbarkeit des Grundstückes überproportional erschöpft ist.[22] Das gilt entsprechend für Baulasten zugunsten eines Nachbarn, die einer baulichen Veränderung gemäß § 20 WEG gleichzustellen sind.[23]

[22] Vgl. OLG Celle v. 21.4.2008, 4 W 2/6/07 – juris.
[23] BGH ZWE 2010, 33 (Zustimmung zur Bauwichunterschreitung).

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