Rz. 25

Im Ergebnis muss Identität zwischen dem vorläufigen Aufteilungsplan und der baubehördlichen Abgeschlossenheitsbescheinigung bestehen. Ist dies nicht der Fall und trägt das Grundbuchamt die Aufteilung dennoch ein, entsteht grundsätzlich kein Sondereigentum.[14] Bei nur formalen Fehlern der baubehördlichen Bescheinigung wird allerdings wirksam Sondereigentum begründet.[15] Dies gilt auch, wenn die Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 WEG, dass die Stellplätze und außerhalb des Gebäudes liegenden Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind, fehlerhaft ist. Nach § 7 Abs. 4 S. 1 WEG ist dem Eintragungsantrag die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung "beizufügen". Hieraus wird teilweise ein Beurkundungs- bzw. Beglaubigungsbedürfnis gefolgert.[16] Die ganz h.M. versteht das Erfordernis des Beifügens aber rein verfahrensrechtlich. Sie lässt es genügen, wenn die baubehördliche Abgeschlossenheitsbescheinigung bei Antragstellung zusammen mit der Teilungsurkunde dem Grundbuchamt überreicht wird.[17]

Gerade bei Neubauvorhaben stimmen vorläufiger Aufteilungsplan und die endgültige Abgeschlossenheitsbescheinigung häufig nicht überein. Die Nachbeurkundung einer endgültigen Abgeschlossenheitsbescheinigung im Wege einer "Identitätserklärung" durch den aufteilenden Eigentümer aufgrund Mitarbeitervollmacht oder eine in der Teilungserklärung enthaltene Ermächtigung des Notars durch Eigenurkunde kann daher empfehlenswert sein.[18] Sie ermöglicht für anschließende Erwerbsverträge eine Bezugnahme nach § 13a BeurkG.

Alternativ kommt insbesondere in Fällen, in denen ungewiss ist, ob vorläufige und endgültige amtliche Aufteilungspläne übereinstimmen, ein Nachtrag zur Teilungserklärung in Betracht, in dem unter Verweisung auf die bescheinigten Pläne nunmehr die Teilung bewilligt (vereinbart) wird.[19]

 

Rz. 26

Muster 2.3: Identitätserklärung (Eigenurkunde)

 

Muster 2.3: Identitätserklärung (Eigenurkunde)

Identitätsfeststellung

zwischen

Aufteilungsplänen und Abgeschlossenheitsbescheinigung

mit Eintragungsbewilligung

und Beifügung gemäß § 7 Abs. 4 WEG

1. Aufteilung

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma _________________________, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter _________________________ hat mit Urkunde des Notars _________________________ vom 29.1.2021, URNr._________________________/2021 (Teilungsurkunde), das Grundstück, belegen _________________________, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts Hamburg von _________________________ Blatt _________________________, Bestandsverzeichnis lfd. Nr. 1, Flurstück _________________________ der Gemarkung _________________________, in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt.

2. Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wurde am 12.2.2021 von _________________________ zum AZ _________________________ erteilt.

3. Identität von Aufteilungsplänen und Abgeschlossenheitsbescheinigung

Die behördlich bestätigten Aufteilungspläne weichen von den der Teilungsurkunde beigefügten vorläufigen Aufteilungsplänen nicht ab.

Als Notar beglaubige ich die Übereinstimmung der meiner Urkunde URNr._________________________/2021 als Aufteilungspläne beigefügten Pläne mit denen der mir im Original vorliegenden Abgeschlossenheitsbescheinigung mit der Maßgabe, dass die Pläne der Abgeschlossenheitsbescheinigung einen Prüfungs- und Bescheinigungsvermerk enthalten.

Als Notar bestätige ich zugleich die Identität zwischen den Aufteilungsplänen und den Plänen zur Abgeschlossenheitsbescheinigung.

4. Gegenstand der Eintragungsbewilligung

Auf die Urkunde des Notars _________________________ vom 31.1.2021, URNr._________________________/2021 (Teilungsurkunde) wird hiermit verwiesen. Die Aufteilungspläne in der Fassung der Abgeschlossenheitsbescheinigung werden gemäß § 7 Abs. 4 WEG zum Gegenstand der darin enthaltenen Eintragungsbewilligung gemacht. Diese Bewilligung wird hiermit wiederholt. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist der Eintragungsbewilligung gemäß § 7 Abs. 4 WEG als Anlage beigefügt.

Hamburg, den 15.2.2021

_________________________, Notar

[14] OLG Hamburg NZM 2003, 110.
[15] OLG München ZWE 2013, 450 f.; dazu Langhein, notar 2014, 125.
[16] So Staudinger/Rapp, § 7 WEG Rn 15.
[18] Vgl. auch Beck'sches Notarhandbuch/Rapp, Kap. 1 § 3 Rn 29g.
[19] Vgl. Schöner/Stöber, GrundbuchR Rn 2855.

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