Rz. 650

Allgemeine Urlaubsgrundsätze sind die betrieblichen Richtlinien, nach denen der Urlaub im Einzelfall gewährt oder – wie z.B. in Saison- und Kampagnenbetrieben – nicht gewährt werden darf oder soll.[1557] Hierzu gehört vor allem die generelle Entscheidung, ob der Erholungsurlaub von den Arbeitnehmern während des ganzen Jahres genommen werden kann oder während einer bestimmten Urlaubsperiode bzw. der zu diesem Zweck erfolgten Schließung des Betriebs (Betriebsferien) genommen werden muss.[1558] Auch können für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern Urlaubszeiten festgelegt werden. So ist beispielsweise für die Zeit eines Schlussverkaufs eine Urlaubssperre wegen dringender betrieblicher Belange denkbar.[1559]

Es kann geregelt werden, ob der Erholungsurlaub unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 2 und 3 BUrlG zusammenhängend genommen werden muss oder wie er auf das Urlaubsjahr verteilt bzw. auf das nächste Urlaubsjahr übertragen werden darf.[1560] Im Übrigen sind die Betriebsparteien an das Gebot der Wunschberücksichtigung in § 7 Abs. 1 BUrlG gebunden. Dazu gehört, dass Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern den Erholungsurlaub bevorzugt während der Schulferien erhalten. Auch Lebensalter, Familienstand und Berufstätigkeit des Ehegatten können berücksichtigt werden. Rechtswirksam eingeführte Betriebsferien begründen aber nach Ansicht des BAG individualrechtlich dringende betriebliche Belange, hinter denen nach § 7 Abs. 1 BUrlG die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer zurückstehen müssen.[1561]

Ferner zählt zu den allgemeinen Urlaubsgrundsätzen auch das Verfahren zur Festlegung des Urlaubs sowie Regelungen über die gegenseitige Vertretung.

Zu beachten ist, dass der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers neuerdings nach richtlinienkonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG infolge der EuGH Urteile vom 6.11.2018 in den sog. Max-Planck-Entscheidungen nur noch dann verfällt, wenn der Arbeitgeber zuvor Vorkehrungen dafür getroffen hat, dass der Arbeitnehmer den gesetzlichen Mindesturlaub auch tatsächlich nehmen kann.[1562] Er hat den Arbeitnehmer über die diesem zustehenden Urlaubsansprüche zu informieren und rechtzeitig dazu aufzufordern, den Urlaub zu nehmen und ihm mitzuteilen, dass der Urlaub andernfalls verfällt. Zum Urlaubsverfall kommt es somit nur noch, wenn der Arbeitnehmer den Urlaub aus freien Stücken und den Vorkehrungen des Arbeitgebers zum Trotz nicht nimmt. Die Beweislast für die Erfüllung seiner Mitwirkungsobliegenheiten trägt nunmehr der Arbeitgeber. Dafür reicht jedoch die abstrakte Information im Rahmen einer Betriebsvereinbarung nicht aus, so dass Gegenstand einer Betriebsvereinbarung über allgemeine Urlaubsgrundsätze allenfalls der Hinweis über die zusätzlichen – individuell vorzunehmenden – Unterrichtungsverpflichtungen des Arbeitgebers sein sollte.

Gegenstand allgemeiner Urlaubsgrundsätze ist dagegen nicht die Anrechnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaubsanspruch gemäß § 4a EFZG. Denn materiell rechtlich handelt es sich hierbei um einen Verzicht des Arbeitnehmers auf den Urlaubsanspruch, der nicht der Mitbestimmung unterliegt.[1563]

[1559] BAG 28.5.2002 – 1 ABR 37/01, AP Nr. 10 zu § 87 BetrVG 1972 Urlaub.
[1560] In Bezug auf den Verfall von Urlaubsansprüchen zu beachten sind folgende Entscheidungen: BAG 7.8.2012 – 9 AZR 353/10, juris (Verfall der gesetzlichen Urlaubsansprüche 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres aufgrund unionsrechtskonformer Auslegung des § 7 Abs. 3 S. 3 BurlG); EuGH 20.1.2009 – C-350/06, NZA 2009, 135 ("Schultz-Hoff"); EuGH 22.11.2011 – C-214/10, NZA 2011, 1333 ("Schulte"); BAG 22.5.2012 – 9 AZR 575/10, juris; BAG 19.2.2019 – 9 AZR 423/16, (Erfordernis der Mitteilung des drohenden Verfalls der Urlaubsansprüche durch den Arbeitgeber) NZA 2019, 977; EuGH 06.11.2018 – C-684/16, NZA 2018, 1474.
[1562] BAG 19.2.2019 – 9 AZR 423/16, juris; BAG 19.3.2019 – 9 AZR 881/16, juris; mit beiden zuvor genannten Urteilen setzt das BAG die EuGH Urteile v. 6.11.2018 – C-684/16 sowie C-619/16 ["Max-Planck"-Entscheidung] um.
[1563] Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 458.

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