Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
a) Freistellung
Rz. 23
Zur Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats sieht § 38 BetrVG für größere Betriebe mit mindestens 200 Arbeitnehmern die vollständige Freistellung von Betriebsratsmitgliedern von ihrer beruflichen Tätigkeit vor. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sind aber gem. § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG Abweichungen möglich (siehe Muster zur Freistellung von BR-Mitgliedern/Teilfreistellung gem. § 38 Abs. 1 S. 5 BetrVG, Rdn 27). Neben diesem generellen Freistellungsanspruch haben Betriebsratsmitglieder über § 37 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Befreiung von ihrer beruflichen Tätigkeit unter Fortzahlung ihres Entgelts, wenn und soweit dies nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Dies gilt auch dann, wenn die Betriebsratsarbeit außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden muss und dem Betriebsratsmitglied deswegen die Arbeitsleistung davor oder danach unzumutbar oder unmöglich wird. Zu beachten sind insbesondere die Regelungen des ArbZG zur ununterbrochenen Ruhezeit. Allerdings steht eine Entscheidung des BAG aus, ob es sich bei Betriebsratsarbeit um Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG handelt. Für die Erforderlichkeit ist entscheidend, ob das Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsbefreiung für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden. Beim Verlassen des Arbeitsplatzes ist das Betriebsratsmitglied verpflichtet, sich beim Vorgesetzten abzumelden (hierzu auch das Muster Abmeldevereinbarung, siehe Rdn 29). § 37 Abs. 6 und Abs. 7 BetrVG enthalten spezielle Freistellungsansprüche für die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsveranstaltungen. § 37 Abs. 6 BetrVG stellt auf den Betriebsrat als Kollektivorgan ab und setzt voraus, dass die Teilnahme an der Schulungsveranstaltung Kenntnisse vermittelt, die für die Arbeit des Betriebsrats erforderlich sind. § 37 Abs. 7 BetrVG vermittelt hingegen einen individuellen Anspruch des Betriebsratsmitglieds auf drei Wochen bezahlte Freistellung zur Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die von der obersten Arbeitsbehörde des Landes als geeignet anerkannt sind, ohne dass es auf die konkrete Erforderlichkeit der vermittelten Kenntnisse ankäme. Beide Ansprüche, die nebeneinander geltend gemacht werden können, setzen einen Beschluss des Betriebsrats voraus, der hinsichtlich der Festlegung der zeitlichen Lage der Teilnahme die betrieblichen Notwendigkeiten zu berücksichtigen hat (§ 37 Abs. 6 S. 3, Abs. 7 S. 3 BetrVG). Der Arbeitgeber ist gem. § 37 Abs. 6 S. 4, Abs. 7 S. 3 BetrVG rechtzeitig über die Teilnahme und die zeitliche Lage der Veranstaltung zu unterrichten. Dieser kann bei fehlerhafter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen die Einigungsstelle anrufen (§ 37 Abs. 6 S. 5, Abs. 7 S. 3 BetrVG). Beide Normen begründen lediglich den Anspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung, während sich die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Schulungsveranstaltung nach § 40 BetrVG richtet.
b) Kosten und Sachaufwand, § 40 BetrVG
Rz. 24
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats (§ 40 Abs. 1 BetrVG) besteht nur im Rahmen des für die Betriebsratsarbeit Erforderlichen und steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Werden Sach- und Personalmittel zur Verfügung gestellt, die nicht erforderlich sind und bei denen es darüber hinaus an einer erkennbaren Kausalitätsbeziehung zur Betriebsratstätigkeit mangelt, kann es sich um eine unzulässige Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG handeln. Unter Abs. 1 fallen sämtliche Geschäftsführungskosten, die für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig sind, z.B. die Kosten für die Hinzuziehung eines Beraters gem. § 111 S. 2 BetrVG oder eines Dolmetschers. Ebenfalls zu erstatten sind die Kosten für die gerichtliche Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung (siehe hierzu das Muster Beschl...