Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 748
Dabei hat der Arbeitgeber den BR zunächst unmissverständlich über seine Kündigungsabsicht zu unterrichten und die maßgeblichen sozialen Daten des zu kündigenden Arbeitnehmers mitzuteilen, also Name, Vorname, Alter, Familienstand und Unterhaltspflichten. Allerdings hat der Arbeitgeber dem BR nur jene Informationen zu übermitteln, die aus seiner Sicht für die Kündigung relevant sind (sog. Grundsatz der subjektiven Determinierung). Für die Beurteilung der Kündigung durch den BR unverzichtbar sind jedoch das Lebensalter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit sowie ein eventuell bestehender Sonderkündigungsschutz. Die Mitteilung erübrigt sich bei Informationen, die dem BR ohnehin bereits bekannt sind. Da aber die Kenntnis des BR von diesen Informationen u.U. für den Arbeitgeber schwierig zu beweisen ist, empfiehlt sich gleichwohl die Unterrichtung über sämtliche Sozialdaten. Auch darf der Arbeitgeber bei einer verhaltensbedingten Kündigung auf die Mitteilung persönlicher Umstände des Arbeitnehmers nicht gänzlich verzichten, wenn sie sich bei objektiver Betrachtung entscheidend zugunsten des Arbeitnehmers auswirken.
Rz. 749
Die beabsichtigte Kündigungsart – außerordentlich oder ordentlich, Beendigungs- oder Änderungskündigung – ist genau zu bezeichnen. Bei beabsichtigter außerordentlicher Kündigung ist nicht notwendig auf das Bestehen von tariflichem ordentlichen Kündigungsschutz hinzuweisen. Will der Arbeitgeber außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigen, muss er den BR entsprechend "doppelt" anhören und darauf hinweisen, dass er zu beiden Kündigungen anhört (auch wenn die Anhörung gleichzeitig und auch zusammen erfolgen kann). In diesem Fall sind auch die unterschiedlichen Äußerungsfristen des BR nach § 102 Abs. 2 S. 1 und S. 3 BetrVG zu berücksichtigen. Das BAG hat vom Grundsatz der gesonderten Anhörung zu jeder Kündigungsart eine Ausnahme zugelassen, wenn der Arbeitgeber den BR zur außerordentlichen Kündigung angehört hat, der BR der Kündigung zugestimmt hat und auch aus den sonstigen Umständen des Falles nicht ersichtlich ist, dass der BR im Falle der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung der ordentlichen Kündigung widersprochen hätte. Allerdings sollte sich ein Arbeitgeber hierauf keinesfalls verlassen, sondern den BR unbedingt zu jeder beabsichtigten Kündigung anhören. Jedenfalls in allen anderen Fällen ersetzt die Anhörung zu einer Kündigungsart nämlich mitnichten die weitere Anhörung zu der anderen. Dennoch können beide Anhörungen ohne Weiteres in einem Schreiben bzw. in einer mündlichen Mitteilung des Arbeitgebers an den BR durchgeführt werden.