Rz. 557

Der Unterabschnitt 2 (§§ 9–15) des MuSchG und die MuSchutzArbV beschäftigt sich mit dem betrieblichen Gesundheitsschutz schwangerer oder stillender Frauen. Jeder Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er (zurzeit) Frauen im Betrieb beschäftigt, ist seit dem 1.1.2018 verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle Arbeitsbedingungen grundsätzlich auf Gefährdungsfaktoren für schwangere und stillende Frauen zu betrachten. § 10 MuSchG schreibt vor, für jede Tätigkeit, denen eine Schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, zu ermitteln, ob Schutzmaßnahmen oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein werden oder eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.[1404] Nach Mitteilung der Schwangerschaft sind die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten erforderlichen Schutzmaßnahmen unverzüglich umzusetzen (§ 10 Abs. 2 MuSchG).

[1404] Aligbe, ArbRAktuell 2018,62; Höfer, Gute Arbeit 12/2018, S. 28.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge