Rz. 1074
Aufgrund des mit dem Betriebsübergang einhergehenden Eintritts des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Arbeitsverhältnissen haftet dieser gem. § 613a Abs. 2 BGB auch für die Verbindlichkeiten, die vor der Umwandlung zwischen dem alten Arbeitgeber und den Arbeitnehmern begründet wurden. Eine zusätzliche Haftung des alten Arbeitgebers besteht nur, sofern er nicht aufgrund der Umwandlung erlischt, § 613a Abs. 3 BGB. Darüber hinaus sind die §§ 22, 133, 134 UmwG ergänzend zu beachten.[2588]
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