Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
(a) Dienstliche Nutzung
Rz. 364
Für die Zulässigkeit der Datenkontrolle bei dienstlichen Telefongesprächen sind DS-GVO und BDSG und mittelbar natürlich weiterhin das allgemeine Persönlichkeitsrecht, hier dann das Recht auf informationelle Selbstbestimmung maßgeblich. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gewährleistet die Befugnis, selber über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Es ist grundsätzlich auch bei der dienstlichen Nutzung des Telefons zu beachten, denn dem Arbeitnehmer steht das allgemeine Persönlichkeitsrecht auch am Arbeitsplatz zu. Allerdings findet es nicht uneingeschränkt Anwendung. Es muss zurücktreten, sofern überwiegende berechtigte Interessen des Arbeitgebers vorliegen und die Beeinträchtigung des informationellen Selbstbestimmungsrechtes dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entspricht und damit so gering wie möglich erfolgt.
Rz. 365
Die Datenverarbeitung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ist in § 26 BDSG geregelt. Das Verarbeiten personenbezogener Daten eines Beschäftigten oder ihre Nutzung ist zulässig, (i) wenn dies für die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, oder (ii) nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses für dessen Durchführung oder Beendigung erforderlich ist (§ 26 Abs. 1 S. 1 BDSG). Seit einem Urteil des EuGH vom 30.3.2023 bestehen Zweifel an der Europarechtskonformität des § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG (siehe auch Rdn 355). Die Datenverarbeitung im Arbeitsverhältnis kann bis zu einer eindeutigen Entscheidung jedoch weiterhin auf § 26 Abs. 1 S. 1 BDSG gestützt werden. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DS-GVO sollte mitzitiert werden.
Rz. 366
Wegen der berechtigten Interessen des Arbeitgebers ist eine Erfassung der dienstlichen Verbindungsdaten generell als zulässig anzusehen. Dies dürfte als erforderlich für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses anzusehen sein. Es dürfen daher – weiterhin – grundsätzlich Tag und Uhrzeit des Telefonats, Beginn und Ende, die angewählte Rufnummer sowie die Anzahl der Einheiten erfasst werden. Die grundsätzliche Zulässigkeit der Erhebung, Speicherung und Nutzung der Verbindungsdaten darf jedoch nicht zur Dauerüberwachung des Arbeitnehmers führen. Durch die Zulässigkeit der Datenkontrolle soll der Arbeitgeber einerseits das Arbeitsverhalten seiner Arbeitnehmer kontrollieren können, zum anderen soll ihm eine nachvollziehbare Kostenkontrolle ermöglicht werden. Dienstlich veranlasste sowie unerlaubte Privatgespräche stehen einem Dienstgespräch gleich. Natürlich ist auch hier wieder der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berücksichtigen. Die Kontrolle darf nur so weit gehen, wie sie zur Erreichung des zulässigen Zwecks erforderlich ist.
(b) Private Nutzung
(aa) Gestattung privater Nutzung
Rz. 367
Grundsätzlich haben Arbeitnehmer keinen Anspruch auf die private Nutzung des dienstlichen Telefons, denn dieses gehört zu den Betriebsmitteln des Arbeitgebers, über deren Organisation und Einsatz er allein entscheiden kann. Das bedeutet, dass er die private Nutzung gänzlich verbieten oder erlauben kann. Er kann den Umfang der privaten Nutzung auch an betrieblichen Belangen orientiert festlegen, zum Beispiel die Art oder die Dauer der privaten Nutzung einschränken. Der Arbeitnehmer ist an diesen Umfang gebunden. Verbietet der Arbeitgeber Privatgespräche, sind Ausnahmen nur für die Fälle der Pflichtenkollision, anderer Notfälle oder der Privatgespräche aus dienstlichem Anlass gegeben.
Rz. 368
Die Gestattung von Privattelefonaten kann durch individuelle Nutzungsvereinbarung, kollektive Erlaubnis oder auch Duldung der Nutzung geschehen. Gerade bei letzterem muss jedoch berücksichtigt werden, dass bei längerfristiger Duldung (zwischen sechs und zwölf Monaten) nach Ansicht in der Literatur auch eine betriebliche Übung entstehen kann. Eine betriebliche Übung entsteht immer dann, wenn der Arbeitnehmer aus einer regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers schließen kann, dass die hierdurch gewährte Leistung auch zukünftig gewährt werden soll. Auf einen Verpflichtungswillen des Arbeitgebers kommt es nicht an. Es kann zwar vertreten werden, dass durch eine reine Duldung gerade keine Leistung gewährt wird und damit auch keine betriebliche Übung entstehen kann. Die Praxis sollte jedoch bis...