Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1053
Dem sehr allgemein gehaltenen Wortlaut des § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB zufolge soll die Unterrichtung auch die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Betriebsübergangs erfassen. Der Gesetzgeber meint damit vor allem eine Information über die in § 613a Abs. 1–4 BGB genannten Folgen. Sie müssen nicht konkret bezogen auf jedes einzelne Arbeitsverhältnis benannt werden. Ausreichend ist eine kollektive, abstrakte Beschreibung für alle Arbeitnehmer oder für Arbeitnehmergruppen, die vom Übergang betroffen sind, sofern sie dem Arbeitnehmer ermöglichen, sein Arbeitsverhältnis einer der Gruppen zuzuordnen.
Hinweis
Die Unterrichtung über die Rechtsfolgen darf keine juristischen Fehler enthalten – eine lediglich im Kern richtige Darstellung ist nicht ausreichend. Bei komplexen Rechtsfragen liegt nach der Rechtsprechung des BAG keine fehlerhafte Unterrichtung vor, wenn der Arbeitgeber nach angemessener Prüfung eine "vertretbare Position" gegenüber den Arbeitnehmern kundtut, solange eine Rechtsfrage höchstrichterlich nicht geklärt ist. Hierfür kann die Einholung von Rechtsrat bezüglich der höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich und bei vertretbaren Rechtsauffassungen ausreichend sein.
Im Einzelnen ist insbesondere über die nachstehenden rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen zu unterrichten:
(a) Übergang des Arbeitsverhältnisses
Rz. 1054
Die Arbeitnehmer sind im Einzelnen darauf hinzuweisen, was der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet. Dabei muss insbesondere deutlich werden, dass der neue Inhaber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs neuer Schuldner arbeitsvertraglicher Ansprüche ist und ihm das Direktionsrecht zusteht und zwar – wenn der Arbeitnehmer sein Widerspruchsrecht nicht ausübt – "automatisch". Außerdem kann besonderer Hinweisbedarf zu einzelnen Vertragsgegenständen bestehen (z.B. hinsichtlich Betriebszugehörigkeit, Kündigungsfrist, Werkdienstwohnungen, Firmenrabatten, Aktienoptionen, Arbeitgeberdarlehen, Altersteilzeit, nachvertraglichem Wettbewerbsverbot, Sozialplanprivileg nach § 112a Abs. 2 BetrVG).
(b) Widerspruchsrecht
Rz. 1055
Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist ein "Rechtsfolgenverweigerungsrecht", da es auf die Verhinderung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 BGB gerichtet ist. Laut BAG ist nicht nur der Übergang des Arbeitsverhältnisses, sondern auch das Recht, dem Übergang zu widersprechen, eine Rechtsfolge des Betriebsübergangs i.S.d. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB. Vor diesem Hintergrund sollte der Arbeitgeber im Informationsschreiben auch auf das Widerspruchsrecht hinweisen.
Dabei hat der Arbeitgeber insbesondere über Folgendes zu informieren:
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Form des Widerspruchs: Schriftform |
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Widerspruchsfrist: Ein Monat ab Zugang der Unterrichtung |
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Widerspruchsadressat: Bisheriger Arbeitgeber oder neuer Inhaber |
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Rechtsfolge des Widerspruchs: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber, (gegebenenfalls) keine Arbeitsmöglichkeit mehr beim bisherigen Arbeitgeber mit der möglichen Folge einer betriebsbedingten Kündigung, möglicherweise (Verlust der) Ansprüche aus einem Sozialplan bei Betriebsänderung nach § 111 BetrVG |
Ist einem Betriebsübergang bereits ein anderer Betriebsübergang vorausgegangen, darf der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund dieses früheren Betriebsübergangs nur widersprech...