Rz. 316

Bei individualvertraglich vereinbarten Provisionen gilt für (einzelvertraglich vereinbarte) Widerrufsvorbehalte, dass der widerrufliche Anteil nicht über 25 bis 30 % der Gesamtvergütung liegen und der Widerruf nur mit sachlichem Grund erfolgen darf.[920] Die widerrufliche Leistung muss nach Art und Höhe eindeutig sein und die möglichen Gründe des Widerrufs sind in der Vereinbarung zu konkretisieren. In Betriebsvereinbarungen geregelte Widerrufsvorbehalte unterliegen zwar nicht der AGB-Kontrolle, sind aber an § 75 BetrVG zu messen.[921] Für Provisionsvereinbarungen wird man daher – bei entsprechender Regelung in der Betriebsvereinbarung – die Beendigung etwaiger Provisionszusagen erst für zukünftig abzuschließende Geschäfte wirksam vereinbaren können. Um die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausübung der Mitbestimmungsrechte zu wahren, empfiehlt es sich, auch die Gründe aufzuführen, die zu einem Handeln des Arbeitgebers berechtigen sollen.

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