Rz. 1042
Die Arbeitnehmer sind im Einzelnen darauf hinzuweisen, was der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet. Dabei muss insbesondere deutlich werden, dass der neue Inhaber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs neuer Schuldner arbeitsvertraglicher Ansprüche ist und ihm das Direktionsrecht zusteht. Außerdem kann besonderer Hinweisbedarf zu einzelnen Vertragsgegenständen bestehen[2383] (z.B. hinsichtlich Betriebszugehörigkeit,[2384] Kündigungsfrist,[2385] Werkdienstwohnungen, Firmenrabatten, Aktienoptionen,[2386] Arbeitgeberdarlehen, Altersteilzeit, nachvertraglichem Wettbewerbsverbot,[2387] Sozialplanprivileg nach § 112a Abs. 2 BetrVG[2388]).
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