Rz. 1042

Die Arbeitnehmer sind im Einzelnen darauf hinzuweisen, was der Eintritt des neuen Inhabers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis bedeutet. Dabei muss insbesondere deutlich werden, dass der neue Inhaber zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs neuer Schuldner arbeitsvertraglicher Ansprüche ist und ihm das Direktionsrecht zusteht. Außerdem kann besonderer Hinweisbedarf zu einzelnen Vertragsgegenständen bestehen[2383] (z.B. hinsichtlich Betriebszugehörigkeit,[2384] Kündigungsfrist,[2385] Werkdienstwohnungen, Firmenrabatten, Aktienoptionen,[2386] Arbeitgeberdarlehen, Altersteilzeit, nachvertraglichem Wettbewerbsverbot,[2387] Sozialplanprivileg nach § 112a Abs. 2 BetrVG[2388]).

[2383] Eine Angabe über die betriebliche Altersversorgung ist laut BAG 22.5.2007 (3 AZR 834/05, NZA 2007, 1283, 1284; 3 AZR 357/06, NZA 2007, 1285, 1286) nicht erforderlich. Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung sind keine Folge des Übergangs, da sie bis zum Zeitpunkt des Übergangs ohne Rücksicht auf diesen entstehen.
[2384] Zur Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten beim Veräußerer: EuGH 6.4.2017 – C-336/15, NZA 2017, 585; BAG 18.9.2003 – 2 AZR 330/02, NZA 2004, 319; BAG 19.4.2005 – 3 AZR 469/04, BeckRS 2005, 41910; MuKoBGB/Müller-Glöge, § 613a BGB Rn 97 f.
[2386] Zum Verfall von Aktienoptionen beim Betriebsübergang siehe Schnitker/Grau, BB 2002, 2497.
[2387] Altenburg/Leister, NZA 2005, 15, 22 f.; Gaul/Ludwig, NZA 2013, 489.

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