Rz. 190

Erzielen die Betriebsparteien über einen Tatbestand des § 87 Abs. 1 BetrVG keine Einigung, können sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat die Einigungsstelle einschalten, § 87 Abs. 2 BetrVG. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts ablehnt und zur Klärung dieser Rechtsfrage das Arbeitsgericht anruft.[573] Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, wobei die Einigungsstelle nicht an die Vorschläge der Parteien gebunden ist.[574] Ob das Mitbestimmungsrecht besteht, ist allerdings eine Rechtsfrage, die der Entscheidung der Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren unterstellt ist (zur Errichtung der Einigungsstelle, zum Verfahren, zum Spruch und seinen Wirkungen sowie zur gerichtlichen Überprüfung vgl. § 3 Rdn 453 ff., 476 ff.).

[573] Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 592.
[574] Fitting u.a., § 87 BetrVG Rn 590; zum Spruch der Einigungsstelle bei Vergütungselementen und Zielvereinbarung Säcker, in: FS Kreutz 2010, 399 ff.

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