Rz. 1145
Die ehemals in der KO geregelte Privilegierung der Arbeitnehmeransprüche auf rückständiges Arbeitsentgelt aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung gilt nicht mehr. Gemäß §§ 38, 108 Abs. 2 InsO sind sämtliche rückständigen Vergütungsansprüche der Arbeitnehmer, seien es Geld- oder Naturalleistungen, nur noch einfache Insolvenzforderungen.[2784] Die Ansprüche der Sozialversicherungsträger sind gleichfalls nicht bevorrechtigt.[2785] Nach § 39 InsO sind lediglich bestimmte Nebenforderungen wie z.B. Zinsansprüche und Kosten wegen der Teilnahme am Insolvenzverfahren "nachrangig". Wertguthaben auf Arbeitszeitkonten sind den Zeiträumen der tatsächlichen Arbeitsleistung zuzuordnen.[2786] Um in der Insolvenz Nachteile des Arbeitnehmers zu vermeiden, hat der Gesetzgeber in den Vorschriften der §§ 7b ff. SGB IV die insolvenzrechtliche Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen umgesetzt.[2787] Die Vergütungsansprüche sind damit, soweit sie nicht wegen beantragten Insolvenzgeldes auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sind, wie jede andere Insolvenzforderung vom Arbeitnehmer zur Insolvenztabelle anzumelden. Voraussetzung für die Anmeldung zur Tabelle ist, dass der Vergütungsanspruch zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung noch nicht aufgrund tariflicher oder vertraglicher Ausschlussfristen verfallen ist.[2788] Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gelten tarifvertragliche Verfallsklauseln für die Insolvenzforderungen der Arbeitnehmer nicht mehr.[2789] Die Anmeldung als Insolvenzforderung hemmt zudem eine laufende Verjährungsfrist (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB).[2790]
Hinweis
In der InsO gibt es keine bevorrechtigten Gläubigergruppen. Weder die Arbeitnehmeransprüche vor Eröffnung der Insolvenz noch die Ansprüche der Sozialversicherungsträger oder Lohnsteuerforderungen sind privilegiert.
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