Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 293
Als außertarifliche Angestellte werden diejenigen Arbeitnehmer bezeichnet, deren Vergütung nicht durch den Tarifvertrag geregelt wird, weil ihre Tätigkeit höher zu bewerten ist als die Tätigkeit in der obersten Tarifgruppe. Die Vergütung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer erfährt zwar ebenfalls keine Regelung durch den Tarifvertrag, sie werden aber gleichwohl nicht als außertarifliche Angestellte bezeichnet, da ihre Tätigkeit grundsätzlich in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fällt. Von den außertariflichen Angestellten zu unterscheiden sind leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Während das BetrVG für außertarifliche Angestellte uneingeschränkt gilt, findet es auf leitende Angestellte nur in ausdrücklich bestimmten Ausnahmefällen Anwendung.
Rz. 294
Ein Bedürfnis für die Regelung ihrer Vergütung durch Schaffung einer gerechten Vergütungsordnung besteht bei den außertariflichen Angestellten ebenso wie bei den Tarifmitarbeitern. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Regelung der Vergütung für die außertariflichen Angestellten ergibt sich aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht erstreckt sich auf die betriebliche Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Durch Ausübung seines Mitbestimmungsrechts hat der Betriebsrat die Möglichkeit, Einfluss auf die Lohngestaltung dahingehend auszuüben, dass die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit hergestellt wird. Soweit der Betriebsrat bei der Vergütung der außertariflichen Angestellten gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitzubestimmen hat, steht ihm auch ein Initiativrecht zu. Der Betriebsrat hat allerdings nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht nur, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. Das Fehlen einer tariflichen Regelung oder die Öffnung durch Tarifvertrag ist damit Grundvoraussetzung für eine Regelung durch Betriebsvereinbarung. Für die Vergütung der außertariflichen Angestellten ist diese Voraussetzung, sofern der Tarifvertrag nicht ausnahmsweise die Vergütung für sämtliche Arbeitnehmer abschließend regelt und damit Vorrang nach § 87 Abs. 1 BetrVG genießt, naturgemäß gegeben. Bei der Vergütung der außertariflichen Angestellten greift auch die Sperre des § 77 Abs. 3 BetrVG nicht ein, da es an einer üblichen Regelung im Tarifvertrag meistens fehlt.
Rz. 295
Zuständig für die Regelung der Vergütung der im Betrieb beschäftigten außertariflichen Angestellten in einer Betriebsvereinbarung ist der Betriebsrat. Soll in einem Unternehmen mit mehreren Betrieben eine einheitliche Vergütungsordnung für die außertariflichen Angestellten eingeführt werden, bleibt der Betriebsrat nach Ansicht des BAG ebenfalls zuständig. Ein zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung im Sinne des § 50 Abs. 1 BetrVG ergebe sich nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, dieser könne sich für den Gesamtbetriebsrat nicht zuständigkeitsbegründend auswirken. Da die Vergütung der außertariflichen Angestellten keine freiwillige Leistung betreffe, könne der Arbeitgeber auch nicht mitbestimmungsfrei darüber entscheiden, ob sie unternehmenseinheitlich erbracht werden soll oder nicht.
Rz. 296
In der Betriebsvereinbarung müssen die Betriebsparteien – ähnlich wie die Tarifvertragsparteien bei einem Vergütungstarifvertrag – Gehaltsgruppen bilden und ihre Wertigkeit zueinander regeln. Sie müssen insbesondere darauf achten, dass die Betriebsvereinbarung nur für Angestellte gilt, deren Aufgabengebiet höhere Anforderungen stellt als die der höchsten tariflichen Entgeltgruppe. Die Obersätze für die außertariflichen Vergütungsgruppen sind deshalb davon abhängig, was in den Obersätzen der tariflichen Entgeltgruppen geregelt ist. Je nachdem, welche Anforderungen und Qualifikationsmerkmale die höchste tarifliche Entgeltgruppe des im konkreten Betrieb anwendbaren Vergütungstarifvertrages vorsieht, müssen bei den Vergütungsgruppen des außertariflichen Bereiches höhere Anforderungen und Qualifikationen hinzukommen. Diese Anforderungen und Qualifikationen sollten deutlich über den Anforderungen der höchsten tariflichen Entgeltgruppe liegen, damit ein Verstoß gegen den Tarifvertrag durch die außertarifliche Eingruppierung ausgeschlossen werden kann.
Rz. 297
Bei der Eingruppierung der Mitarbeiter in die außertariflichen Vergütungsgruppen hat der Arbeitgeber den Betriebsrat gemäß § 99 BetrVG zu beteiligen. Für diese Beteiligungsrechte des Betriebsrats ist es unerheblich, dass die Regelung der Vergütungsgruppen in einer Betriebsvereinbarung und nicht in einem Tarifvertrag enthalten ist.
Rz. 298
Dagegen hat der Betriebsrat im Rahmen des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG – anders als bei § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG hinsichtlich der Geldfaktoren bei leistungsbezogenen Entgelten – kein Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Höhe der zu zahlenden Gehälter.