Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1085
Für jede Umwandlungsform ist gesetzlich bestimmt, welche zwingenden Mindestangaben der einer Umwandlung zugrunde liegende Umwandlungsvertrag, -plan oder -beschluss (im Folgenden: "Umwandlungsdokument") zu enthalten hat, z.B. für den Fall der Verschmelzung in § 5 Abs. 1 UmwG. Hierzu gehören gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 UmwG auch die Folgen der Verschmelzung für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die insoweit vorgesehenen Maßnahmen. Entsprechende Angabepflichten gelten für die anderen Umwandlungsformen nach §§ 126 Abs. 1 Nr. 11, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 und 194 Abs. 1 Nr. 7 UmwG.
Bei grenzüberschreitenden Verschmelzungen, Spaltungen und Formwechseln, die seit dem 1.3.2023 detailliert in §§ 305 ff. UmwG geregelt sind, muss der Umwandlungsplan Angaben über die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung (§§ 307 Abs. 2 Nr. 4, 322 Abs. 2 UmwG) bzw. die voraussichtlichen Auswirkungen auf die Beschäftigung der Arbeitnehmer (§ 335 Abs. 2 Nr. 12 UmwG) sowie über die Auswirkungen auf Betriebsrenten und Betriebsrentenanwartschaften (§§ 307 Abs. 2 Nr. 16, 322 Abs. 2, 335 Abs. 2 Nr. 14 UmwG) enthalten. Darüber hinaus ist (nur) in den Umwandlungsbericht ein "arbeitnehmerspezifischer Abschnitt" aufzunehmen, in dem insbesondere die Auswirkungen der grenzüberschreitenden Umwandlung auf die Arbeitsverhältnisse, wesentliche Änderungen der anwendbaren Beschäftigungsbedingungen sowie Auswirkungen auf Tochtergesellschaften darzustellen sind, §§ 309 Abs. 2, 5, 324 Abs. 1 S. 2, 337 Abs. 1 UmwG.
Praxistipp
Auch wenn bei grenzüberschreitenden Umwandlungen der Umfang der notwendigen Angaben im Umwandlungsplan nach dem Gesetzeswortlaut hinter den Pflichtangaben bei nationalen Umwandlungen zurückbleibt, empfiehlt es sich zur Vermeidung von Risiken oder Verzögerungen bei der Eintragung regelmäßig gleichwohl, auch im Umwandlungsplan (und nicht nur im Umwandlungsbericht) ausführliche(re) arbeitsrechtliche Angaben zu machen.
Inhalt und Umfang der arbeitsrechtlichen Pflichtangaben sind im UmwG nicht näher definiert und in Rechtsprechung und Literatur nicht abschließend geklärt. Allerdings fällt die Umwandlung – vom reinen Formwechsel abgesehen – in der Praxis häufig mit einem Betriebs(teil)übergang nach § 613a BGB zusammen. In diesem Fall sind die sich aus § 35a Abs. 2 (§ 324 a.F.) UmwG i.V.m. § 613a BGB ergebenden Folgen im Umwandlungsdokument anzugeben. Die Angabepflicht erstreckt sich auf folgende Inhalte:
aa) Arbeitsverträge
(1) Übergang von Arbeitsverhältnissen
Rz. 1086
Soweit im Zuge der Umwandlung Betriebe oder Betriebsteile auf einen anderen Rechtsträger übergehen, hat das Umwandlungsdokument über den Eintritt des übernehmenden Rechtsträgers in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis gem. § 35a Abs. 2 (§ 324 a.F.) UmwG i.V.m. § 613a Abs. 1 S. 1 BGB zu informieren. Hierzu gehört insbesondere auch die Dauer der Unternehmenszugehörigkeit beim alten Rechtsträger, die vollständig übertragen wird und nach der sich die Berechnung von Wartezeiten, Kündigungsfristen sowie Unverfallbarkeitsfristen der betrieblichen Altersversorgung richtet.
Für Ansprüche und Anwartschaften aus betrieblicher Altersvorsorge ist darüber hinaus zu beachten, dass bei Umwandlung sowohl die Versorgungszusagen der aktiven Arbeitnehmer als auch die Ruhegeldansprüche unverfallbaren Anwartschaften bereits ausgeschiedener Arbeitnehmer auf den anderen Rechtsträger übergehen. Der Übergang von Zusagen aus im Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergibt sich bereits aus § 613a Abs. 1 S. 1 BGB, die Gesamtrechtsnachfolge in entsprechende Verpflichtungen gegenüber ausgeschiedenen Mitarbeitern folgt aus den umwandlungsrechtlichen Vorschriften (bspw. § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG).
Für den Inhalt der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen ist der Rechtszustand maßgeblich, der zum Zeitpunkt des Betriebs(teil)übergangs besteht. Dies wird – soweit nichts Abweichendes bestimmt ist – regelmäßig der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Umwandlung sein. Insofern kommt es auf den Zeitpunkt der Eintragung der Umwandlung an (vgl. bspw. § 20 Abs. 1 UmwG).