Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
Rz. 24
Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers für die Tätigkeit des Betriebsrats (§ 40 Abs. 1 BetrVG) besteht nur im Rahmen des für die Betriebsratsarbeit Erforderlichen und steht unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit. Werden Sach- und Personalmittel zur Verfügung gestellt, die nicht erforderlich sind und bei denen es darüber hinaus an einer erkennbaren Kausalitätsbeziehung zur Betriebsratstätigkeit mangelt, kann es sich um eine unzulässige Begünstigung nach § 78 S. 2 BetrVG handeln. Unter Abs. 1 fallen sämtliche Geschäftsführungskosten, die für eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats notwendig sind, z.B. die Kosten für die Hinzuziehung eines Beraters gem. § 111 S. 2 BetrVG oder eines Dolmetschers. Ebenfalls zu erstatten sind die Kosten für die gerichtliche Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung (siehe hierzu das Muster Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung eines Rechtsanwalts, vgl. unten Rdn 34) und für die anwaltliche Vertretung des Betriebsrats vor der Einigungsstelle. Zu erstatten sind nicht nur die Kosten des Gremiums, sondern auch die Aufwendungen einzelner Betriebsratsmitglieder für die Tätigkeit des Betriebsrats, insbesondere Fahrt- und Reisekosten, Schulungskosten und die Kosten einzelner Betriebsratsmitglieder bei Rechtsstreitigkeiten in betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten. Nach dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit des § 2 Abs. 1 BetrVG gilt als Prämisse, dass das einzelne Betriebsratsmitglied die durch seine Tätigkeit verursachten Kosten gering zu halten hat. Im Rahmen von Fahrtkosten kann deshalb auch die Bildung von Fahrgemeinschaften zumutbar sein. Dementgegen kann im Einzelfall die Zurverfügungstellung eines Dienstwagens erforderlich sein; die Einräumung der Privatnutzung stellt einen Entgeltbestandteil dar. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung sind schließlich Kinderbetreuungskosten eines alleinerziehenden Betriebsratsmitglieds zu erstatten.
Rz. 25
Gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um eine Naturalleistungspflicht. Der Betriebsrat hat entsprechend kein Recht, selbst entsprechende Mittel anzuschaffen und dem Arbeitgeber in Rechnung zu stellen. Neben funktionsgerechten Räumlichkeiten sind vom Arbeitgeber u.a. die üblichen Büromaterialien, Fachliteratur (siehe hierzu das Muster zur Korrespondenz zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu einem Antrag auf Bereitstellung von Fachliteratur, vgl. unten Rdn 41), Informations- und Kommunikationstechnik und Büropersonal bereitzustellen, soweit dies für die Aufgabenerfüllung durch den Betriebsrat erforderlich ist.
Rz. 26
Mit Blick auf die Corona-Pandemie bedarf es digitaler Kommunikation und entsprechender technischer Ausstattung des Betriebsrats, um die gesetzlichen Pflichten z.B. bei personellen Einzelmaßnahmen (§§ 99, 102 BetrVG), Beschlussfassung (z.B. nach § 87 Abs. 1 Nr. 3, 112 BetrVG) sowie der Unterrichtung und Beratung (z.B.nach 106 BetrVG) erfüllen zu können.