Die _________________________ AG [zentrale Leitung gemäß § 1 Abs. 6 EBRG],
vertreten durch den Vorstand,
– nachfolgend "Gesellschaft" –
und
das Besondere Verhandlungsgremium i.S.v. § 8 Abs. 1 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte (Europäische Betriebsräte-Gesetz – EBRG), vertreten durch die/den Vorsitzende/n _________________________,
– nachfolgend "BVG" –
schließen auf der Grundlage der Richtlinie 2009/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.5.2009 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats oder die Schaffung eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in gemeinschaftsweit operierenden Unternehmen und Unternehmensgruppen sowie des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ("EBRG") die nachfolgende Vereinbarung über die grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer:
[Präambel]
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Betriebe der Gesellschaft, die innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums [optional: sowie Großbritannien und der Schweiz] (nachfolgend "Mitgliedstaaten") liegen.
Alternativ:
Diese Vereinbarung gilt für die Betriebe der Gesellschaft sowie aller Unternehmen, die innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums [optional: sowie Großbritannien und der Schweiz] (nachfolgend "Mitgliedstaaten") liegen und gemäß § 6 EBRG einem beherrschenden Einfluss durch die Gesellschaft unterliegen (gemeinsam "X-Gruppe").
Zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung sind das folgende Betriebe/Unternehmen:
_________________________ (Name, Anschrift),
_________________________ (Name, Anschrift),
[Aufzählung]
(2) Der Begriff des Arbeitnehmers richtet sich nach den nationalen Gesetzen des Mitgliedstaats, in dem sich der jeweilige Betrieb befindet.
§ 2 Errichtung und Zuständigkeit des Europäischen Betriebsrats
(1) Zur Wahrnehmung des Rechts der Arbeitnehmer auf grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung wird ein Europäischer Betriebsrat errichtet. Dieser setzt sich nach Maßgabe des § 3 dieser Vereinbarung aus Arbeitnehmern der Gesellschaft [alternativ: der X-Gruppe] zusammen.
(2) Der Europäische Betriebsrat ist nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zuständig für grenzübergreifende Angelegenheiten. Grenzübergreifend im Sinne dieser Vereinbarung sind nur solche Angelegenheiten, die sich auf Arbeitnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirken.
§ 3 Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats
(1) Für die in jedem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft [alternativ: der X-Gruppe] werden Mitglieder in den Europäischen Betriebsrat gewählt oder bestellt. Für jeden Anteil der in einem Mitgliedstaat beschäftigten Arbeitnehmer, der 10 Prozent der Gesamtzahl der in allen Mitgliedstaaten beschäftigten Arbeitnehmer der Gesellschaft [alternativ: der X-Gruppe] oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in den Europäischen Betriebsrat zu entsenden. [Optional: Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Mitgliedstaaten, in denen insgesamt weniger als _________________________ Arbeitnehmer beschäftigt sind; diese Mitgliedstaaten bleiben bei der Errichtung des Europäischen Betriebsrats unberücksichtigt.] [Optional: Der Europäische Betriebsrat besteht aus höchstens _________________________
Mitgliedern. Würde diese Höchstzahl überschritten, ist die Anzahl der Mitglieder entsprechend dem zahlenmäßigen Verhältnis der beschäftigten Arbeitnehmer in den jeweiligen Mitgliedstaaten mit mehr als einem Vertreter nach dem d’Hondtschen Höchstzahlverfahren zu verringern.] [Optional: Entsenden ein oder mehrere Mitgliedstaaten keine Mitglieder, werden diese Sitze mit Mitgliedern aus den Mitgliedstaaten besetzt, deren Sitze infolge der Verringerungsregelung entfallen sind.]
(2) Maßgeblich sind die Arbeitnehmerzahlen zum Schluss des dem jeweiligen Wahl- bzw. Bestellungsverfahren vorausgehenden Quartals. Teilzeitarbeitnehmer werden auf Vollzeitäquivalente hochgerechnet. Leiharbeitnehmer bleiben unberücksichtigt.
(3) Alle zwei Jahre, vom Tag der konstituierenden Sitzung des Europäischen Betriebsrats an gerechnet, hat die Leitung der Gesellschaft zu prüfen, ob Änderungen bei den Arbeitnehmerzahlen der Gesellschaft [alternativ: der X-Gruppe] in den Mitgliedstaaten eingetreten sind. Die Leitung der Gesellschaft teilt das Ergebnis der Prüfung dem geschäftsführenden Ausschuss des Europäischen Betriebsrats mit. Ist danach eine andere Zusammensetzung des Europäischen Betriebsrats erforderlich, veranlasst der geschäftsführende Ausschuss bei den in den jeweiligen Mitgliedstaaten zuständigen Stellen, dass die Mitglieder des Europäischen Betriebsrats in diesen Mitgliedstaaten neu gewählt oder bestellt werden. Mit der neuen Wahl oder Bestellung endet die Mitgliedschaft der bisherigen Arbeitnehmervertreter aus d...