Rz. 1043

Das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers ist ein "Rechtsfolgenverweigerungsrecht", da es auf die Verhinderung der Rechtsfolgen des § 613a Abs. 1 S. 1 gerichtet ist.[2389] Laut BAG ist nicht nur der Übergang des Arbeitsverhältnisses, sondern auch das Recht, dem Übergang zu widersprechen, eine Rechtsfolge des Betriebsübergangs i.S.d. § 613a Abs. 5 Nr. 3 BGB.[2390] Vor diesem Hintergrund sollte der Arbeitgeber im Informationsschreiben auch auf das Widerspruchsrecht hinweisen.[2391]

Dabei sollte der Arbeitgeber insbesondere über Folgendes informieren:

Form des Widerspruchs: Schriftform
Widerspruchsfrist: Ein Monat ab Zugang der Unterrichtung
Widerspruchsadressat: Bisheriger Arbeitgeber oder neuer Inhaber
Rechtsfolge des Widerspruchs: Kein Übergang des Arbeitsverhältnisses auf den neuen Inhaber, (gegebenenfalls) keine Arbeitsmöglichkeit mehr beim bisherigen Arbeitgeber mit der möglichen Folge einer betriebsbedingten Kündigung, möglicherweise Verlust der Ansprüche aus einem Sozialplan bei Betriebsänderung nach § 111 BetrVG.[2392]

Ist einem Betriebsübergang bereits ein Betriebsübergang vorausgegangen, so kann der Arbeitnehmer dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund dieses früheren Betriebsübergangs nur widersprechen, wenn er zuvor dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses aufgrund des weiteren Betriebsübergangs wirksam widersprochen hat und sein Widerspruchsrecht bezüglich des früheren Übergangs noch besteht.[2393] Dabei ist angesichts der neueren Rechtsprechung des BAG insbesondere zu prüfen, ob das Widerspruchsrecht nicht erloschen ist (vgl. Rdn 1061). Soweit ersichtlich, fordert das BAG hierbei nicht, dass in dem Unterrichtungsschreiben zu dem weiteren Betriebsübergang über das Recht, gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses aufgrund eines früheren Betriebsübergangs zu widersprechen, und das Erlöschen dieses Rechts zu unterrichten ist. Sofern ein Betriebsübergang vorangegangen ist, empfiehlt es sich, bis zu einer abschließenden Klärung vorsorglich auch hierüber zu informieren.

[2390] BAG 20.3.2008 – 8 AZR 1016/06, NZA 2008, 1354; BAG 13.7.2006 – 8 AZR 303/05, NZA 2006, 1273; APS/Steffan, § 613a BGB Rn 210; Annuß in: FS ARGE im DAV 2006, 563, 572.
[2391] MünchArbR/Wank § 142 Rn 106.
[2392] Zur Zulässigkeit des Ausschlusses von widersprechenden Arbeitnehmern aus dem Sozialplan, vgl. BAG 22.11.2005 – 1 AZR 458/04, NZA 2006, 220; differenzierend ArbG Solingen 14.5.2008 – 5 Ca 1791/07, BeckRS 2008, 55792; Altenburg/Leister, NZA 2005, 15, 21.
[2393] BAG 21.4.2016 – 8 AZR 728/14, BeckRS 2016, 73351; BAG 19.11.2015 – 8 AZR 773/14, NZA 2016, 647; vgl. Moll/Katerndahl RdA 2017, 324; kritisch ErfK/Preis, § 613a BGB Rn 99.

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