Der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens, des Betriebs, Adresse)
– nachfolgend: Arbeitgeber –
und
der Betriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens) des Betriebs _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________, wohnhaft _________________________ (Adresse)
– nachfolgend: Betriebsrat –
schließen folgende Betriebsvereinbarung zur Anordnung und Leistung von Überstunden:
§ 1 Anwendungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Arbeitnehmer des Betriebs _________________________. (alternativ: für alle Arbeitnehmer der Abteilungen _________________________ des Betriebs _________________________), ausgenommen leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG und Leiharbeitnehmer.
§ 2 Definition "Überstunde" und "Arbeitszeit"
2.1 |
Unter Überstunde wird in dieser Betriebsvereinbarung jede vorübergehende Verlängerung der tariflichen oder vertraglichen Arbeitszeit eines Arbeitnehmers verstanden. |
2.2 |
Arbeitszeit im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist die Zeit, in der der Arbeitnehmer berechtigt und verpflichtet ist, seine vertraglich geschuldete Arbeit zu leisten. Dienstreisen, während derer der Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung zu erbringen hat, zählen nicht zur Arbeitszeit. |
§ 3 Befugnis zur Anordnung von Überstunden
3.1 |
Jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, auf Anordnung des Arbeitgebers Überstunden zu leisten. Dies betrifft auch Überstunden an Sonntagen und in der Nacht. Der Arbeitgeber wird sicherstellen, dass die Grenzen des ArbZG beachtet werden. |
3.2 |
Die Betriebsparteien sind sich einig, dass jeder Arbeitnehmer monatlich nicht mehr als _________________________ Überstunden leisten soll. |
3.3 |
Bei der Anordnung von Überstunden wird der Arbeitgeber die gesundheitlichen, persönlichen und familiären Belange der betreffenden Arbeitnehmer ausreichend berücksichtigen. |
3.4 |
Bei der Anordnung von Überstunden ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren. |
3.5 |
Sind Überstunden voraussehbar, wird der Arbeitgeber dies den betroffenen Arbeitnehmern eine Woche vorher ankündigen. Kann die Wochenfrist nicht eingehalten werden, weil es sich um einen Eil- oder Notfall handelt, wird der Arbeitgeber seine Ankündigungspflicht gegenüber den betroffenen Arbeitnehmern unverzüglich nach Feststellung des Überstundenbedarfs erfüllen. |
3.6 |
Ein Anspruch der Arbeitnehmer auf Ableistung von Überstunden wird durch diese Betriebsvereinbarung nicht begründet. |
§ 4 Beteiligung des Betriebsrats im Normalfall
4.1 |
Der Arbeitgeber wird die Zustimmung zu voraussehbaren Überstunden beim Betriebsrat spätestens eine Woche vorher schriftlich (E-Mail wahrt das Schriftformerfordernis) beantragen. In dem Antrag werden der Grund für die Überstunden, deren voraussichtliche Lage und Dauer, die betroffene Abteilung und die betroffenen Arbeitnehmer genannt. Der Antrag erfolgt durch die Personalabteilung, ersatzweise durch den Abteilungsleiter. |
4.2 |
Der Betriebsrat wird unverzüglich zusammentreten und dem Arbeitgeber mitteilen, ob er den beantragten Überstunden zustimmt. Wenn der Betriebsrat keine Zustimmung erteilt, so hat er die maßgeblichen Gründe dafür schriftlich (E-Mail wahrt das Schriftformerfordernis) zu erläutern. Die Zustimmung des Betriebsrats zu dem Antrag des Arbeitgebers auf Überstunden gilt als erteilt,
▪ |
wenn der Betriebsrat sich nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags äußert oder |
▪ |
wenn der Betriebsrat den Antrag ablehnt, aber die Ablehnung nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Antrags konkret begründet. |
Voraussetzung für den Eintritt der Zustimmungsfiktion ist, dass der Antrag des Arbeitgebers die in Nr. 4.1 genannten Angaben enthält. |
§ 5 Beteiligung des Betriebsrats im Eilfall
5.1 |
Die Parteien sind sich einig, dass nicht voraussehbare eilige Überstunden entstehen können. Dies ist insbesondere in folgenden Situationen der Fall: _________________________ (Definition des Eilfalls). Für die Beteiligung des Betriebsrats im Eilfall gelten folgende Regelungen: |
5.2 |
Auch in einem Eilfall versucht der Arbeitgeber, die vorherige Zustimmung des Betriebsrats zu den Überstunden zu erlangen. Soweit möglich, tritt der Betriebsrat unverzüglich zusammen und beschließt über den Antrag auf Überstunden. Der Betriebsrat kann für den Fall, dass er als Gremium nicht mehr zusammentreten und über den Eilfall beschließen kann, dem Arbeitgeber gegenüber ein entscheidungsbefugtes Betriebsratsmitglied benennen, dessen Zustimmung eingeholt werden muss. Äußert sich der Betriebsrat bzw. der entscheidungsbefugte Vertreter nicht unverzüglich oder lehnt der Betriebsrat bzw. der entscheidungsbefugte Vertreter den Antrag ohne Begründung ab, so gilt die Zustimmung des Betriebsrats bzw. des entscheidungsbefugten Vertreters als erteilt. Voraussetzung dafür ist, dass der Antrag des Arbeitgebers die in Nr. 4.1 genannten Angaben enthält. |
5.3 |
Kann die Zustimmung des Betriebsrats ... |