Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1069
Die Unterrichtung hat in Textform i.S.d. § 126b BGB zu erfolgen. Dabei ist die Person des Erklärenden zu nennen und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar zu machen. Möglich ist damit eine Unterrichtung per Post, Fax oder E-Mail. Nicht ausreichend ist hingegen eine mündliche Mitteilung auf einer Betriebsversammlung oder die Information auf der internen Homepage oder im Internet.
Rz. 1070
Das Unterrichtungsschreiben kann auch standardisiert, etwa durch ein Formularschreiben erfolgen. Es muss jedoch stets die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses erfassen, wobei maßgebend der konkrete Bezug zum Arbeitsplatz ist. Als "Kompromiss" können Standardschreiben für jede Arbeitnehmergruppe oder Standardschreiben mit jeweils passendem Absatz für jede individualisierbare Gruppe erstellt werden, z.B. für Tarif- und AT-Mitarbeiter, leitende Angestellte, ATZ-Mitarbeiter. Nach wohl herrschender Auffassung kann die Unterrichtung der Arbeitnehmer grundsätzlich in deutscher Sprache erfolgen. Ausnahmsweise kann die Unterrichtung in einer weiteren Sprache erforderlich sein, wenn auch bislang wesentliche arbeitgeberseitige Informationen, Weisungen und Vereinbarungen in dieser Sprache erfolgt sind oder Vertragssprache eine andere Sprache ist. Erforderlich ist jedenfalls eine auch dem Laien verständliche Abfassung des Unterrichtungsschreibens. Die bloße Wiedergabe des § 613a BGB genügt nicht. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer als juristischem Laien für diesen unverständliche juristische Begriffe erläutern, bspw. die Begriffe des Entstehens und der Fälligkeit eines Anspruchs.
Praxistipp
Da im Streitfall Erwerber und Veräußerer den Zugang der Unterrichtung beweisen müssen, ist eine entsprechende Dokumentation nötig. Eine persönliche Übergabe des Schreibens an jeden einzelnen Arbeitnehmer – etwa auf einer Betriebsversammlung – gegen eine unterschriebene Empfangsbestätigung auf einer Kopie des Unterrichtungsschreibens bietet sich vor allem bei einer überschaubaren Anzahl Arbeitnehmer an. Bei umfangreichen Umstrukturierungen, die für eine Vielzahl von Arbeitnehmern einen Betriebsübergang zur Folge haben, sollte den Arbeitnehmern das Unterrichtungsschreiben samt Kopie und Empfangsbestätigung mit einem frankierten Rückumschlag zugesandt werden; um den Zugang ggf. nachweisen zu können – insbesondere wenn Arbeitnehmer keine Empfangsbestätigung abgeben – sollte der Versand aber per Boten erfolgen und dokumentiert werden.
Schließlich sollte, um das Risiko von Widersprüchen selbst zu begrenzen, dem Widerspruchsschreiben eine Verzichtserklärung beigefügt werden.
Zwar wird diskutiert, ob und wie neben der Information nach § 613a BGB in Textform dem NachwG (Schriftform) zu genügen ist. Bis zu einer Klärung des Verhältnisses der Informationspflichten sollte vorsorglich aber auch diese Pflicht (gesondert) erfüllt werden.