Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
Rz. 359
Gestattet der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern die private Nutzung des Telefons, wird er zum Telekommunikationsdienstanbieter (siehe auch Rdn 348). Bei der Frage, ob Kontrollen zulässig sind, ist deshalb das TKG zu beachten ist, insbesondere das Fernmeldegeheimnis, § 88 TKG sowie die weiteren datenschutzrechtlichen Vorschriften §§ 91–107 TKG. Dies gilt sowohl bei der entgeltpflichtigen als auch bei der kostenlosen Gestattung. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, so auch die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche (§ 88 Abs. 1 TKG). Als Diensteanbieter ist es dem Arbeitgeber untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen.
Rz. 360
Im Gegensatz zu § 88 TKG sind die weiteren, in den §§ 91 bis 107 TKG enthaltenen Datenschutzvorschriften nicht auf die Dauer des Telekommunikationsvorgangs begrenzt. Gemäß § 91 Abs. 1 S. 1 TKG regelt der entsprechende Abschnitt den Schutz personenbezogener Daten der Teilnehmer und Nutzer von Telekommunikation bei der Erhebung und Verwendung dieser Daten durch Unternehmen und Personen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste in Telekommunikationsnetzen, einschließlich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfassungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen, erbringen oder an deren Erbringung mitwirken. Dem Fernmeldegeheimnis unterliegende Einzelangaben über Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren juristischen Person oder Personengesellschaft, sofern sie Rechte erwerben oder Verbindlichkeiten eingehen können, stehen grundsätzlich den personenbezogenen Daten gleich (§ 91 Abs. 1 S. 2 TKG).
§ 93 TKG statuiert die Informationspflichten, die der Diensteanbieter bereits bei Vertragsschluss gegenüber dem Teilnehmer erfüllen muss. Insbesondere muss über Art, Umfang, Ort und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten in allgemein verständlicher Form unterrichtet werden (§ 93 Abs. 1 S. 1 TKG). § 94 TKG enthält die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit einer Einwilligung im elektronischen Verfahren. Das TKG unterscheidet im Folgenden zwischen Bestands-, Verkehrs- und Standortdaten. Bestandsdaten sind Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden (§ 3 Nr. 3 TKG). Bestandsdaten dürfen erhoben und verwendet werden, soweit dies für die genannten Zwecke erforderlich ist (§ 95 Abs. 1 S. 1 TKG). Auch die Nutzung der Bestandsdaten zu anderen Zwecken wie Werbung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig (vgl. § 98 Abs. 2 TKG). § 96 TKG regelt dagegen die Zulässigkeit der Erhebung und Verarbeitung von Verkehrsdaten. Als solche bezeichnet man Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (§ 3 Nr. 30 TKG). Sowohl der Zweck der Erhebung als auch die Art der zu erhebenden Daten werden durch gesetzliche Vorschriften abschließend festgelegt (z.B. § 97 TKG: Entgeltermittlung und -abrechnung). Am restriktivsten ist die Verwendung von Standortdaten geregelt. Dies sind Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben (§ 3 Nr. 19 TKG). Eine Datenerhebung und -verarbeitung ist nur im zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen erforderlichen Umfang und innerhalb dieses Umfangs zulässig; zusätzlich müssen die Daten entweder anonymisiert werden, oder der Teilnehmer muss seine Einwilligung erteilen (§ 98 Abs. 1 S. 1 TKG). Die weiteren Vorschriften enthalten datenschutzrechtliche Regelungen zu den Sonderbereichen Einzelverbindungsnachweis (§ 99 TKG), Störungen von Telekommunikationsanlagen und Missbrauch von Telekommunikationsdiensten (§ 100 TKG), Mitteilen ankommender Verbindungen (§ 101 TKG), Rufnummernanzeige und -unterdrückung (§ 102 TKG), automatische Anrufweiterschaltung (§ 103 TKG), Teilnehmerverzeichnisse (§ 104 TKG), Auskunftserteilung (§ 105 TKG), Telegrammdienste (§ 106 TKG) und Nachrichtenübermittlungssysteme mit Zwischenspeicherung (§ 107 TKG).
Die Datenkontrolle wird daher bei der erlaubten privaten Benutzung des Telefons erheblich restriktiver gehandhabt als bei der dienstlichen, denn eine Abweichung vom TKG ist lediglich aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift zulässig (§ 88 Abs. 3 S. 3 TKG). Als Erlaubnisnormen für die Erhebung und Verwendung der Verkehrsdaten kommen insbesondere §§ 96, 97 TKG in Betracht. Daher ist danach zu differenzieren, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer ...