Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)
und
dem Betriebsrat der _________________________ (Name Firma) des Betriebs _________________________, vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,
wird zur Regelung der gleitenden Arbeitszeit die folgende Vereinbarung geschlossen:
Präambel
Geschäftsführung und Betriebsrat haben sich auf die Einführung gleitender Arbeitszeit geeinigt. Im Rahmen dieser Vereinbarung können die Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – Arbeitsbeginn und Arbeitsende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit in der Rahmenarbeitszeit selbst bestimmen. Ziel ist, einerseits den betrieblichen Bedürfnissen Rechnung zu tragen, andererseits den Mitarbeitern eine gewisse Flexibilität im Hinblick auf die zeitliche Lage ihrer individuellen Arbeitszeit einzuräumen. Die Gestaltungsmöglichkeit besteht nur im Rahmen der Sicherung der Leistungsfähigkeit des Betriebes. Bei der Arbeitszeitgestaltung haben die Mitarbeiter durch Abstimmung mit dem Vorgesetzten und ihren Kollegen/Innen sicherzustellen, dass die anfallenden Aufgaben ordnungsgemäß erledigt werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der Abteilung _________________________ (z.B. Verwaltung/Einkauf).
§ 2 Sollarbeitszeit, Ist-Arbeitszeit, Reisezeit und Pausen
(1) Sollarbeitszeit ist die vertraglich (alternativ: tariflich) geschuldete wöchentliche (alternativ: monatliche) Arbeitszeit. Sie bildet die Grundlage für die Berechnung des Gleitzeitsaldos. Sie beträgt bei Vollzeittätigkeit _________________________ Stunden/Woche (alternativ: Monat). (Bei Tarifbindung: Sie wird auf Basis der tariflichen Öffnungsklausel gemäß _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel) für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf _________________________ Stunden/Woche festgelegt). Sie beträgt damit ausgehend von einer Fünftagewoche durchschnittlich _________________________ Stunden/Tag. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die individuell vereinbarte Arbeitszeit.
(2) Ist-Arbeitszeit ist die vom Mitarbeiter innerhalb der Rahmenarbeitszeit tatsächlich geleistete Arbeitszeit.
(3) Zur Arbeitszeit gehören auch: Reisezeiten (siehe Muster 2.26 Betriebsvereinbarung zu flexibler Arbeitszeit/Langzeitkonten (siehe Rdn 219).
(4) Pausenzeit ist die (ggf.: unbezahlte) Unterbrechung der Arbeitszeit, während derer der Mitarbeiter weder Arbeit leisten muss noch sich zur Arbeitsleistung bereithalten muss. Der Mitarbeiter stellt sicher, dass er die gesetzlichen Pausenzeiten einhält: Danach ist die Arbeit durch eine Pause von 30 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden bis 9 Stunden und von 45 Min. bei einer Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden zu unterbrechen. Die Ruhepausen können in Zeitabschnitte von 15 Min. aufgeteilt werden. Spätestens nach 6 Stunden Arbeit muss eine Ruhepause eingelegt werden.
§ 3 Kernarbeitszeit, Regelarbeitszeit
(1) Kernarbeitszeit ist die Zeit zwischen spätestem Arbeitsbeginn und frühestem Arbeitsende. Kernarbeitszeit ist: (ggf.: Sonderregelungen für einzelne Geschäftsbereiche/Abteilungen) montags bis donnerstags _________________________ Uhr – _________________________ Uhr, freitags _________________________ Uhr – _________________________ Uhr. Die Mitarbeiter sind verpflichtet, diese Kernarbeitszeit einzuhalten, es sei denn, es liegt eine vorherige Zustimmung des Vorgesetzten vor, der Mitarbeiter ist im Urlaub, krank oder aus einem der Gründe des § 616 BGB verhindert.
(2) Regelarbeitszeit, ist die Arbeitszeit, innerhalb der die Arbeit ohne Anwendung von Gleitzeitregelungen verrichtet wird. Sie beginnt um _________________________ Uhr und endet um _________________________ Uhr, freitags entsprechend eine Stunde früher.
§ 4 Rahmenarbeitszeit, tägliche Arbeitszeit
(1) Rahmenarbeitszeit ist der Zeitrahmen, innerhalb dessen der Mitarbeiter – vorbehaltlich der Kernzeit und der nachfolgenden Einschränkungen – Beginn und Ende seiner Arbeitszeit und damit auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit selbst bestimmen kann. Rahmenarbeitszeit ist:
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montags bis freitags _________________________ Uhr – _________________________ Uhr |
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Alternativ: montags bis freitags, Beginn zwischen: _________________________ – _________________________ Uhr, Ende zwischen: _________________________ – _________________________ Uhr |
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Zeiterfassungen vor und nach der Rahmenarbeitszeit werden registriert, aber nicht als Ist-Zeiten erfasst, es sei denn für die Tätigkeit außerhalb der Rahmenarbeitszeit liegt die Zustimmung des Vorgesetzten vor und die Beteiligungsrechte des Betriebsrats wurden gewahrt. |
(2) Die tägliche Mindestarbeitszeit beträgt _________________________ Stunden, soweit einzelne Arbeitsverträge nichts anderes bestimmen. Die tägliche Höchstarbeitszeit richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Sie beträgt – vorbehaltlich der Regelung des § 3 ArbZG – maximal 10 Stunden. Mitarbeiterinnen, die dem...