Zwischen
der _________________________ (Bezeichnung und Anschrift des Unternehmens)
– nachfolgend "Arbeitgeber" genannt –
und dem Betriebsrat der _________________________ (Bezeichnung des Unternehmens), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
– nachfolgend "Betriebsrat" genannt –
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Arbeitsordnung geschlossen:
Präambel
Diese Betriebsvereinbarung regelt Rechte und Pflichten zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Betriebes. Sie fasst die für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses einheitlich geltenden Arbeitsbedingungen zusammen. Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer ist verpflichtet, sich mit dem Inhalt dieser Betriebsvereinbarung vertraut zu machen, die seinen Arbeitsvertrag unmittelbar und zwingend ergänzt.
A. Allgemeine Regelungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt in persönlicher Hinsicht für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Betriebs _________________________ (nachfolgend "Arbeitnehmer" oder "Mitarbeiter" genannt), mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
(2) Die Betriebsvereinbarung gilt nicht, soweit ihr zwingende gesetzliche Bestimmungen oder gegebenenfalls für den Betrieb anwendbare Tarifverträge entgegenstehen. Vereinbarungen des Arbeitgebers mit einzelnen Arbeitnehmern haben den Vorrang vor dieser Betriebsvereinbarung, sofern die einzelvertraglichen Vereinbarungen für den Arbeitnehmer günstiger sind.
(3) Soweit im Folgenden die männliche Bezeichnung verwendet wird, gilt die Betriebsvereinbarung auch für Mitarbeiterinnen; die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient ausschließlich der Vereinfachung.
§ 2 Aushändigung der Arbeitsordnung
Jedem Mitarbeiter wird ein Abdruck der in dieser Betriebsvereinbarung enthaltenen Arbeitsordnung ausgehändigt. Die Aushändigung der Arbeitsordnung und die Kenntnisnahme von ihr sind von den Mitarbeitern schriftlich zu bestätigen. Die Arbeitsordnung wird außerdem bei der Personalabteilung und beim Betriebsrat zur Einsichtnahme ausgelegt.
B. Begründung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Einstellung der Arbeitnehmer
(1) Die Einstellung der Arbeitnehmer erfolgt durch die Personalabteilung unter Beachtung der Mitwirkungsrechte des Betriebsrats nach § 99 BetrVG.
(2) Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ist die ordentliche Kündigung ausgeschlossen.
(3) Falls im Arbeitsvertrag nicht abweichend geregelt, gelten für sämtliche Arbeitsverhältnisse die ersten sechs Monate als Probezeit. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Alle neuen Arbeitnehmer müssen die üblichen Unterlagen wie Urlaubsbescheinigung des vorherigen Arbeitgebers, etwaige Ausweise, Zeugnisse und den ausgefüllten Einstellungsfragebogen unverzüglich bei der Personalabteilung einreichen.
(5) Die neuen Arbeitnehmer haben die Fragen über ihre persönlichen und beruflichen Verhältnisse wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten. Wer unrichtige Ausweispapiere oder Zeugnisse vorlegt oder den Einstellungsfragebogen bewusst wahrheitswidrig oder unvollständig ausfüllt, muss mit einer außerordentlichen Kündigung oder einer Anfechtung des Arbeitsvertrages rechnen. Die Angaben im Einstellungsfragebogen werden zur Grundlage des Arbeitsvertrages.
(6) Auf Verlangen des Arbeitgebers muss sich jeder Arbeitnehmer vor seiner Einstellung einer ärztlichen Eignungsuntersuchung unterziehen. Gegenstand dieser Eignungsuntersuchung ist die gesundheitliche Eignung des Arbeitnehmers für den konkreten Arbeitsplatz. Insoweit befreit der Arbeitnehmer den Arzt von seiner Schweigepflicht, während der Untersuchungsbefund als solcher der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt. Der Arbeitnehmer kann die Eignungsprüfung beim Werksarzt auf Kosten des Arbeitgebers oder von einem Arzt seines Vertrauens auf eigene Kosten durchführen lassen. Im letzteren Fall erhält er eine Arbeitsplatzbeschreibung von der Personalabteilung, die er dem die Eignungsprüfung durchführenden Arzt vorzulegen hat.
§ 4 Form und Inhalt des Arbeitsvertrages
(1) Die Einstellung der Arbeitnehmer erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnenden Arbeitsvertrags. Mündliche Vereinbarungen, die das Arbeitsverhältnis betreffen, werden erst verbindlich, wenn sie schriftlich niedergelegt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet worden sind.
(2) In den Arbeitsvertrag sind aufzunehmen:
1. |
der Name und die Anschrift der Vertragsparteien; |
2. |
der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses; |
3. |
bei befristeten Arbeitsverhältnissen die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses; |
4. |
der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden kann; |
5. |
die kurze ... |