Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
(1) Allgemeines
Rz. 266
Kurzarbeit ist das vorübergehende Absenken der betriebsüblichen regelmäßigen Arbeitszeit bei entsprechender Reduzierung des Entgelts. Das Ziel der Kurzarbeit liegt darin, den Betrieben eingearbeitete Arbeitnehmer zu erhalten und insbesondere betriebsbedingte Kündigungen zu vermeiden. Hierzu wird die Produktion – oftmals aufgrund Auftragsmangels – heruntergefahren und gleichzeitig die Lohnkostenbelastung des Arbeitgebers gesenkt. Sinn und Zweck ist die vorübergehende wirtschaftliche Entlastung des Betriebs durch Senkung der Personalkosten unter gleichzeitiger Erhaltung der Arbeitsplätze. Kurzarbeit ist das Mittel der Wahl, wenn man nach einem vorübergehenden verringerten Personalbedarf wieder Vollauslastung erwartet.
Rz. 267
Die Möglichkeit der Kurzarbeit steht der deutschen Wirtschaft bereits seit den 1950er Jahren die Möglichkeit zur Verfügung. Ihre Grundidee reicht sogar bis in die 1920er Jahre zurück. In ihrer heutigen Form ist Kurzarbeit ein von staatlicher Seite bereitgestelltes, volkswirtschaftliches Instrument zur Regulierung konjunktureller Härten am Arbeitsmarkt. Seither hat es in zwei Wirtschaftskrisen großflächige Kurzarbeitswellen von historischem Ausmaß gegeben. Zum einen die Finanzkrise im Jahre 2009 und zum anderen die Corona-Pandemie im Jahr 2020. In beiden Kurzarbeitswellen hat die jeweilige Bundesregierung die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld vorübergehend erweitert. In der Folge haben Unternehmen in nie dagewesenem Ausmaß auf Kurzarbeit zurückgegriffen. Zu den bewährten zeitweiligen Änderungsmöglichkeiten gehören insbesondere ein erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld sowie eine verlängerte Maximalbezugsdauer bis zu 24 Monaten.
Rz. 268
Zur Kurzarbeit zählt auch die sogenannte "Kurzarbeit Null", also die gänzliche Reduzierung der Arbeitszeit. Sie ist ausdrücklich in § 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III geregelt.
Die Kurzarbeit greift in den Kerngehalt des arbeitsvertraglichen Austauschverhältnisses ein. Sie bedarf daher einer besonderen normativen oder vertraglichen Grundlage. Für die Einführung von Kurzarbeit in betriebsratslosen Betrieben ist grundsätzlich eine individualrechtliche Umsetzung mit allen betroffenen Arbeitnehmern erforderlich. Sofern ein entsprechendes Recht des Arbeitgebers nicht bereits arbeitsvertraglich geregelt wurde und der Arbeitnehmer nicht bereit ist, der Kurzarbeit zuzustimmen, ist eine Änderungskündigung notwendig. Denn eine einseitige Verkürzung der Arbeitszeit ist in der Regel nicht vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt. Neben den üblichen Voraussetzungen der ordentlichen Kündigung ist als entscheidender Nachteil der Änderungskündigung allerdings der Umstand zu nennen, dass das Abwarten von individuellen Kündigungsfristen unpraktikabel und mit erhöhtem organisatorischem Aufwand verbunden ist, da es eine gleichzeitige und zeitnahe Einführung von Kurzarbeit fast unmöglich macht.
(2) Kurzarbeitergeld
Rz. 269
Kurzarbeit wird durch Kurzarbeitergeld nach den Voraussetzungen der §§ 95 ff. SGB III gefördert. Arbeitnehmer haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn ein erheblicher Arbeitsausfall i.S.v. § 96 SGB III vorliegt, Kurzarbeit arbeitsrechtlich wirksam angeordnet wurde, das Beschäftigungsverhältnis nach Beginn des Arbeitsausfalls nicht gekündigt oder aufgelöst wurde, Arbeitgeber oder Betriebsrat die Kurzarbeit gem. § 99 SGB III angezeigt haben und ein fristgerechter Antrag gem. § 325 Abs. 3 SGB III vorliegt.
Rz. 270
Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt immer dann vor, wenn im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind (§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III). Der Arbeitsausfall darf zudem nicht vermeidbar sein (§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB III). Der Arbeitgeber hat daher alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um den Arbeitsausfall zu vermeiden. Hierzu gehören grundsätzlich die Gewährung von Urlaub, der Abbau von Arbeitszeitguthaben bis hin zum Aufbau eines zulässigen Arbeitszeitsaldos sowie der Abbau von Leiharbeitnehmern.
Rz. 271
Die §§ 95 ff. SBG III stellen grundsätzlich auf den Betrieb als Berechnungseinheit ab. Dadurch eröffnet sich die Möglichkeit, die Kurzarbeit nicht pauschal für alle Arbeitnehmer innerhalb eines Unternehmens oder Konzerns einzuführen. Vielmehr kann die Arbeitszeitverkürzung auf diejenigen Betriebe oder auch Betriebsabteilungen beschränkt werden, die von einem Auftragseinbruch besonders stark betroffen sind.
Rz. 272
Kurzarbeitergeld wird ...