Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1049
Gemäß § 613a Abs. 5 BGB haben der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer über den Betriebsübergang zu informieren. Dabei handelt es sich um eine gesamtschuldnerische Pflicht (echte Rechtspflicht) des bisherigen Arbeitgebers und des neuen Inhabers im Hinblick auf den Betriebsübergang und dessen Rechtsfolgen.
Praxistipp
Obwohl es ausreichen würde, wenn die Unterrichtung der Arbeitnehmer entweder durch den bisherigen Arbeitgeber oder den neuen Inhaber erfolgt, empfiehlt sich eine gemeinsame Unterrichtung. Bei getrenntem Handeln bestünde das Risiko einer unvollständigen oder widersprüchlichen Unterrichtung.
aa) Mindestinhalt
Rz. 1050
Nach § 613a Abs. 5 BGB sind Veräußerer und Erwerber verpflichtet, die von dem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer so zu informieren, dass sie sich als Grundlage für die Ausübung oder Nichtausübung ihres Widerspruchsrechts ein Bild über die Person des Erwerbers und in § 613a Abs. 5 BGB genannten Umstände machen und im Bedarfsfall Rechtsrat einholen können. Die Unterrichtung hat in Textform zu erfolgen, § 613a Abs. 5 BGB. Obwohl § 613a Abs. 5 BGB dies nicht ausdrücklich erwähnt, sind die Arbeitnehmer über die Identität des Betriebserwerbers so zu informieren, dass sie in die Lage versetzt werden, Erkundigungen über ihren möglichen neuen Arbeitgeber einzuholen. Aufzunehmen ist der neue Inhaber mit Namen oder Firma einschließlich Nennung der Rechtsform, Sitz und Anschrift. Bei juristischen Personen ist der gesetzliche Vertreter oder zumindest eine natürliche Person mit Personalkompetenz anzugeben. Auch wenn das BAG Angaben zu Handelsregisterinformationen (zuständiges Handelsregistergericht und Handelsregisternummer) nicht für zwingend erforderlich hält, sollten diese – jedenfalls bei Verwechslungsgefahr – (vorsorglich) mitgeteilt werden. Ist eine Umfirmierung geplant, sollte auch dies (vorsorglich) mitgeteilt werden. Zu informieren ist auch über den Gegenstand des Betriebsübergangs. Im Übrigen ergibt sich der Mindestinhalt der Unterrichtung aus § 613a Abs. 5 Nr. 1–4 BGB. Danach sind die betroffenen Arbeitnehmer über den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs (Nr. 1), den Grund für den Übergang (Nr. 2), die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer (Nr. 3) sowie die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen (Nr. 4) zu unterrichten.
Hinweis
Entscheidend ist grundsätzlich der subjektive Kenntnisstand des bisherigen Arbeitgebers bzw. neuen Inhabers zum Zeitpunkt der Unterrichtung. Mitzuteilen sind daher nur solche Umstände, die zum Zeitpunkt der Unterrichtung konkret absehbar sind. Ein Anspruch auf ergänzende Unterrichtung bei geändertem Planungshorizont (wie bei dynamischen Transaktionsprozessen üblich) besteht nicht. Gleichwohl ist zur Reduzierung des Risikos eines gesetzlich unbegrenzten Widerspruchsrechts jedenfalls dann eine nachträgliche Korrektur der Unterrichtung zu empfehlen, wenn diese Auswirkung auf die übrigen mitteilungspflichtigen Angaben hat oder eine erhebliche Verschiebung des Betriebsübergangszeitpunkts vorliegt, die im konkreten Fall auch Einfluss auf die Widerspruchsentscheidung haben kann. Im Zweifel setzt das erstmalig oder erneut die Widerspruchsfrist des § 613a Abs. 6 BGB in Gang.
Kommt es zum Streit, ob der Arbeitnehmer ordnungsgemäß unterrichtet wurde, gilt für den Inhalt der Unterrichtung eine abgestufte Darlegungslast: Genügt die Unterrichtung formal den gesetzlichen Anforderungen und ist sie nicht offensichtlich fehlerhaft, muss der Arbeitnehmer die Mängel konkret darlegen. Erst dann ist es am Arbeitgeber, diese zu entkräften.
In Unterrichtungsschreiben sind insbesondere zu berücksichtigen: