Rz. 1044
Der Arbeitnehmer ist auf sein Recht hinzuweisen, auf den Widerspruch zum Betriebsübergang zu verzichten. Ein solcher Verzicht ist im Hinblick auf den konkret bevorstehenden Betriebsübergang möglich,[2394] muss aber zur Wahrung der Warn- und Beweisfunktion in analoger Anwendung des § 613a Abs. 6 BGB schriftlich erklärt werden.[2395] Auch wenn der Begriff "Verzicht" nicht verwandt werden muss, ist er doch eindeutig, zweifelsfrei und unmissverständlich zu erklären.[2396] Das BAG ließ jüngst offen, ob ein solcher Verzicht nur nach einer ordnungsgemäßen Unterrichtung gemäß § 613a Abs. 5 BGB bzw. einer Unterrichtung über "grundlegende Informationen" in Textform erklärt werden kann, und ob ein kompensationsloser Verzicht in AGB wirksam erklärt werden darf.[2397] In der Literatur und der instanzgerichtlichen Rechtsprechung wird teilweise angenommen, dass ein solcher Verzicht unabhängig von der wirksamen Unterrichtung zulässig sei, da der Arbeitnehmer auch auf die Erfüllung der Unterrichtungspflicht verzichten könne.[2398]
Praxistipp
Es empfiehlt sich dem Unterrichtungsschreiben eine vorgefertigte Verzichtserklärung beizufügen, um die Beschäftigten möglichst schnell zu einer Stellungnahme zu bewegen.[2399]
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