Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1095
Mit den jeweiligen Angabepflichten korrespondieren entsprechende Zuleitungspflichten gegenüber den zuständigen Arbeitnehmervertretungen gem. §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3, 176 Abs. 1, 177 Abs. 1 und 194 Abs. 2 UmwG. Durch diese Zuleitungspflichten soll sichergestellt werden, dass die zuständigen Arbeitnehmervertretungen rechtzeitig an die für sie relevanten Informationen gelangen und ihnen die Möglichkeit gegeben wird, etwaige Einwendungen gegen die Umwandlung rechtzeitig geltend zu machen sowie ggf. auf Änderungen hinzuwirken.
aa) Gegenstand
Rz. 1096
Zuzuleiten ist das jeweilige Dokument, das die Pflichtangaben enthält (bspw. bei Verschmelzung der Verschmelzungsvertrag bzw. sein Entwurf). Gegenstand der Zuleitung ist das Dokument in seiner Gesamtheit (einschließlich etwaiger Anlagen), auch wenn es der Arbeitnehmervertretung vornehmlich auf die arbeitsrechtlichen Angaben ankommen wird. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang nicht, dass das der Umwandlung zugrunde liegende Dokument stets genau in seiner später beurkundeten Form oder in einer zusammengefassten Urkunde dem Betriebsrat zugeleitet wird. Es ist vielmehr ausreichend, wenn mehrere Urkunden in ihrer Gesamtheit und wechselnden Bezugnahme aufeinander ein vollständiges und richtiges Bild von dem Inhalt des der Umwandlung zugrunde liegenden Dokuments ergeben.
bb) Adressat
Rz. 1097
Die Zuleitung hat nach den genannten Vorschriften an den "zuständigen Betriebsrat" zu erfolgen. Die Frage, welcher Betriebsrat jeweils zuständig ist, richtet sich nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsrechts (§§ 50, 58 BetrVG). Zuleitungsadressat kann demnach entweder der örtliche Betriebsrat, der Gesamtbetriebsrat oder – sofern vorhanden – der Konzernbetriebsrat sein. Der Konzernbetriebsrat wird indes nur in Einzelfällen zuständig sein, wenn die Umwandlung auf der Ebene der einzelnen Betriebsräte oder Gesamtbetriebsräte nicht geregelt werden kann. Sofern ein Gesamtbetriebsrat existiert, wird im Regelfall die Zuleitung an ihn zu erfolgen haben, da er auf Unternehmensebene das kompetente Gremium ist. Rechtlich nicht notwendig ist in diesem Fall die gleichzeitige Zuleitung an alle Einzelbetriebsräte des Rechtsträgers, auch wenn dies im Interesse der Transparenz und zur Vermeidung von Unsicherheiten im Einzelfall sinnvoll erscheinen mag. Anders liegt der Fall, wenn im Unternehmen mehrere Einzelbetriebsräte bestehen, entgegen § 47 Abs. 1 BetrVG jedoch kein Gesamtbetriebsrat gebildet wurde. In dieser Situation ist vorsorglich die Zuleitung an alle Betriebsräte anzuraten.
Besteht kein Betriebsrat, entfällt die Zuleitungspflicht, nicht aber die Angabepflicht überhaupt. Das Fehlen eines Betriebsrats ist dem Registergericht gegenüber glaubhaft zu machen.
cc) Monatsfrist
Rz. 1098
Die Zuleitung hat einen Monat vor der Versammlung der Anteilsinhaber, die über die Umwandlung beschließt, zu erfolgen (vgl. insb. §§ 5 Abs. 3, 126 Abs. 3 und 194 Abs. 2 UmwG). Da es sich um eine gesetzliche Fristbestimmung handelt, hat die Fristberechnung nach §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB zu erfolgen.