Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
(1) Überschrift
Rz. 256
Der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG unterliegt der "gesamte Komplex der Schichtarbeit", insbesondere auch die Abgrenzung des im Schichtdienst arbeitenden Personenkreises, die zeitliche Lage der Schichten und damit der Schichtdauer sowie die Aufstellung der Dienstpläne einschließlich der konkreten Zuordnung der Mitarbeiter zu den einzelnen Schichten.
(2) Geltungsbereich, § 1
Rz. 257
Die Schichtplanfestlegung wird in der Regel nicht alle Bereiche eines Betriebes betreffen, sondern vor allem z.B. die Produktion in einem Produktionsbetrieb oder auch einzelne Stationen in einem Krankenhaus oder einer Pflegeeinrichtung. Die Definition des Geltungsbereichs ermöglicht es, für jeden Bereich die passenden Arbeitszeitregelungen (mit dem notwendigen Flexibilisierungspotential) zu entwickeln. Denn die Anforderungen an die Arbeitszeitlage werden in der Verwaltung und dem Einkauf oder auch Vertrieb ganz andere sein als z.B. in der Produktion.
(3) Wöchentliche Arbeitszeit/Pausen, § 2
Rz. 258
Es empfiehlt sich, die Arbeitszeit und Pausen nach den betrieblichen Besonderheiten nochmals zu definieren, um unnötige Auseinandersetzungen zu vermeiden. Dabei sind die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze z.B. zu Umkleide- und Reisezeiten ebenso zu beachten wie die Einordnung der Arbeits- und Rufbereitschaft sowie des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit.
(4) Schichtdienst/Schichten
Rz. 259
Bei der Festlegung der Anzahl der Schichten und deren Lage sind die betrieblichen Notwendigkeiten ausschlaggebend. Dabei sind eine Vielzahl von Gestaltungen denkbar, die einen flexiblen Einsatz, variable Produktionszeiten, Ausnutzen der Maschinenlaufzeiten einerseits und Berücksichtigung der Freizeitinteressen der Arbeitnehmer und Vorhersehbarkeit ihres Arbeitseinsatzes andererseits berücksichtigen. Der Einfluss der Schichtarbeit auf die physische und psychische Gesundheit der Mitarbeiter ist stets in den Blick zu nehmen und nimmt im Rahmen der Arbeitszeitgestaltung an Bedeutung zu. Dabei können Freischichten im Rahmen des Schichtsystems einen Ausgleich zu einem bestimmten (z.B. tariflichen) Arbeitszeitvolumen (etwa im Rahmen einer 35-h-Woche) ermöglichen. Bei allen Gestaltungen sind die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes – insbesondere auch im Hinblick auf etwaige Genehmigungserfordernisse der Sonn- und Feiertagsarbeit (§§ 9, 10 ArbZG) – zu beachten.
Bei Durchführung von Nachtschichten sind nicht nur etwaige tarifliche Zuschläge zur Nachtarbeit zu gewähren, sondern auch bei fehlender Tarifbindung nach § 6 Abs. 5 ArbZG eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage zu gewähren oder ein angemessener Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt. Diesen angemessenen Zuschlag hat das BAG bei grundsätzlich 25 % angenommen, soweit nicht besondere Umstände vorliegen, die auf eine höhere oder geringere Belastung schließen lassen. Bei Erbringung der Arbeitsleitung in Dauernachtarbeit erhöht sich der Ausgleichsanspruch regelmäßig auf 30 %.
(5) Erstellung der (wöchentlichen/monatlichen/vierteljährlichen) Dienst-(Schicht-)pläne, Mitwirkung des Betriebsrats, § 4
Rz. 260
Nach der Rechtsprechung des BAG sind "die Betriebsparteien frei in der Entscheidung, ob sie sich auf eine Regelung über die Grundsätze der Schichtplanu...