Rz. 34

Muster 2.9: Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung eines Rechtsanwalts

 

Muster 2.9: Beschluss des Betriebsrats zur Beauftragung eines Rechtsanwalts

Der Arbeitgeber hat am _________________________ (Datum) vor dem Arbeitsgericht _________________________ (Ort) ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren mit dem Antrag eingeleitet, die Zustimmung des Betriebsrats als Antragsgegner zur Einstellung des Arbeitnehmers _________________________ (Name) zu ersetzen und festzustellen, dass die vorläufige Einstellung aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen _________________________ geführt.

Der Betriebsrat beschließt, Herrn Rechtsanwalt _________________________ (Name, Adresse) unter Zusage einer Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren mit der Vertretung in diesem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu beauftragen.

(Ort, Datum)

(Unterschrift des Betriebsratsvorsitzenden)

 

Rz. 35

Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats gem. § 40 Abs. 1 BetrVG gehören auch Kosten der gerichtlichen Rechtsverfolgung, insb. die Kosten einer Prozessvertretung durch einen Rechtsanwalt. Grundvoraussetzung für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats.[148] Dieser muss den Gegenstand der Beauftragung näher konkretisieren, während der Name des zu beauftragenden Rechtsanwalts noch nicht zwingend genannt werden muss.[149] Der Beschluss ist grds. vor Einleitung des Verfahrens für jede Instanz zu fassen, der Mangel wird aber geheilt, wenn der Beschluss noch bis zum Abschluss der jeweiligen Instanz ordnungsgemäß nachgeholt wird.[150] Der Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von den Kosten besteht nur, soweit sich die Rechtsverfolgungskosten im Rahmen des Erforderlichen halten. Zum einen muss die Rechtsverfolgung selbst erforderlich sein, was nicht der Fall ist, wenn sie offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist[151] oder vor der Einleitung eines Verfahrens durch den Betriebsrat zuvor der Ausgang eines Parallel- oder Musterverfahrens abgewartet werden kann.[152] Zum anderen muss die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich sein, wobei darauf abzustellen ist, ob der Betriebsrat seine Zuziehung bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände für notwendig erachten konnte.[153] Der Betriebsrat muss sich insbesondere nicht auf die Vertretung durch Gewerkschaftsvertreter verweisen lassen.[154]

 

Rz. 36

 

Hinweis

Wenn und soweit die Beratung zur Erfüllung der Betriebsratsaufgaben nicht erforderlich ist, können Betriebsratsmitglieder nach der neuen Rechtsprechung des BGH[155] persönlich nach § 179 BGB dem Berater gegenüber haften.[156] Daher empfiehlt sich, im Beratervertrag einmal darauf hinzuweisen, dass der Betriebsratsvorsitzende möglicherweise außerhalb der Vertretungsmacht handelt, um § 179 Abs. 1 BGB auszuschließen. Zum anderen sollte die Geltung des § 179 Abs. 1 BGB gegenüber dem Berater ausgeschlossen werden.[157] Sinnvollerweise sollte der Betriebsrat nicht nur im Bereich des § 40 BetrVG sondern bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 111 S. 2 BGB Umfang und Kostentragung der Beratung mit dem Arbeitgeber vereinbaren, um solche Situationen im Vorhinein auszuschließen.[158]

[148] Vgl. BAG 14.2.1996 – 7 ABR 25/95, AP Nr. 5 zu § 76a BetrVG 1972; BAG 5.4.2000 – 7 ABR 6/99, AP Nr. 33 zu § 78a BetrVG 1972; BAG 19.3.2003 – 7 ABR 15/02, AP Nr. 77 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 32; NomosK-ArbR/Wolmerath, § 40 BetrVG Rn 7; Korinth, ArbRB 2008, 53, 54. Das Vorliegen eines solchen Beschlusses kann der Arbeitgeber mit Nichtwissen bestreiten, BAG 19.1.2005 – 7 ABR 24/04, juris.
[149] LAG Schleswig-Holstein 20.9.2001 – 5 TaBV 8/01, juris; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 32; Korinth, ArbRB 2008, 53 (54).
[150] BAG 18.2.2003 – 1 ABR 17/02, AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 32; Wlotzke/Preis/Kreft/Kreft, § 40 BetrVG Rn 15.
[151] BAG 19.4.1989 – 7 ABR 6/88, AP Nr. 29 zu § 40 BetrVG 1972; ErfK/Koch, § 40 BetrVG Rn 3; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 22.
[152] ErfK/Koch, § 40 BetrVG Rn 3; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 22; Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 22; Wlotzke/Preis/Kreft/Kreft, § 40 BetrVG Rn 13.
[153] BAG 3.10.1978 – 6 ABR 102/76, AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 24; Richardi/Thüsing, § 40 BetrVG Rn 23; Wlotzke/Preis/Kreft/Kreft, § 40 BetrVG Rn 14.
[154] BAG 3.10.1978 – 6 ABR 102/76, AP Nr. 14 zu § 40 BetrVG 1972; Fitting u.a., § 40 BetrVG Rn 26.
[155] BGH 25.10.2012 – III ZR 266/11, NZA 2012, 1382, dazu Jaeger/Steinbrück, NZA 2013, 401 ff.
[156] Bayreuther, NZA 2013, 758, 759; Bergmann, NZA 2013, 57 ff.
[157] Dzida, ArbRB 2013, 126, 127.; Jaeger/Steinbrück, NZA 2013, 401, 406.
[158] Dann dürfte der Arbeitgeber im Hinlick auf § 2 BetrVG die Kostenübernahme schulden, Jaeger/Steinbrück, NZA 2013, 401, 407.

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