Geschäftsordnung des Betriebsrats
Der Betriebsrat der _________________________ (Unternehmensbezeichnung) hat in seiner Sitzung vom _________________________ (Datum) gemäß § 36 BetrVG folgende Geschäftsordnung beschlossen, welche die in §§ 26–41 BetrVG enthaltenen Vorschriften ausgestalten und ergänzen soll:
§ 1 Betriebsratsvorsitz
(1) Die Wahl des Vorsitzenden und seines Stellvertreters gemäß § 26 Abs. 1 BetrVG und die Wahl eines zweiten Stellvertreters erfolgt in drei getrennten Wahlgängen in der konstituierenden Sitzung des Betriebsrats. Die Wahl wird durch offene Stimmabgabe durchgeführt, außer ein Betriebsratsmitglied beantragt eine geheime Abstimmung. Gewählt ist der Bewerber auf den die meisten Stimmen entfallen. Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen. Bei wiederholter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(2) Legt der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter sein Amt nieder oder wird durch Beschluss des Betriebsrats aus seinem Amt abberufen, erfolgt eine Neuwahl in der nächsten ordentlichen Betriebsratssitzung.
(3) Der Vorsitzende übernimmt die im BetrVG genannten Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse, insbesondere vertritt er den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse und ist zuständig für die Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind.
(4) Ist der Vorsitzende verhindert, werden seine Aufgaben durch den Stellvertreter wahrgenommen. Ist auch der Stellvertreter verhindert, übernimmt für die Dauer der Verhinderung der gewählte zweite Stellvertreter vorläufig die Aufgaben des Vorsitzenden.
§ 2 Betriebsausschuss
(1) Der gemäß § 27 BetrVG gewählte Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats. Dazu gehören insbesondere:
▪ |
Erledigung des Schriftverkehrs |
▪ |
Organisation des Betriebsratsbüros |
▪ |
Vorbereitung der Betriebsratssitzungen |
▪ |
Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen |
(2) Daneben werden dem Betriebsausschuss folgende Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen:
▪ |
Angelegenheiten der Kostenerstattung gemäß § 40 BetrVG |
▪ |
_________________________ |
(3) Der Betriebsausschuss informiert den Betriebsrat nach jeder Sitzung des Betriebsausschusses durch Übermittlung der entsprechend § 34 BetrVG aufzunehmenden Sitzungsniederschrift. Die Mitglieder des Betriebsrats können jederzeit in die Unterlagen des Betriebsausschusses Einsicht nehmen.
§ 3 Übertragung von Aufgaben auf Ausschüsse
(1) Der Betriebsrat bildet folgende weitere Ausschüsse gemäß § 28 BetrVG:
▪ |
Personalausschuss |
▪ |
Ausschuss für Arbeitssicherheit |
▪ |
_________________________ |
Die Ausschüsse sind mit jeweils _________________________ Betriebsratsmitgliedern zu besetzen. Die Wahl erfolgt gemäß §§ 28 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 S. 3–5 BetrVG.
(2) Jeder Ausschuss hat die Aufgabe, den Betriebsrat bei seiner Tätigkeit zu unterstützen und die Beschlussfassung des Betriebsrats vorzubereiten. Daneben können den Ausschüssen durch Beschluss des Betriebsrats gemäß § 28 Abs. 1 BetrVG Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen werden.
(3) Dem Personalausschuss wird die Ausübung der Mitbestimmungsrechte in personellen Angelegenheiten gemäß §§ 99–103 BetrVG zur selbstständigen Erledigung übertragen.
(4) Die Ausschüsse haben den Betriebsrat laufend über ihre Tätigkeit zu unterrichten.
§ 4 Betriebsratssitzungen
(1) Betriebsratssitzungen finden nach Bedarf während der Arbeitszeit statt, mindestens aber einmal wöchentlich und zwar jeweils am _________________________ (Wochentag) ab _________________________ Uhr. Der Betriebsratsvorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter kann jederzeit eine außerordentliche Betriebsratssitzung einberufen. Beantragt ein Viertel der Mitglieder des Betriebsrats oder der Arbeitgeber die Einberufung einer Sitzung unter Angabe des Beratungsgegenstandes, ist der Vorsitzende verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen und den Gegenstand auf die Tagesordnung zu setzen. Bei der Ansetzung von Betriebsratssitzungen wird auf die betrieblichen Notwendigkeiten Rücksicht genommen. Der Arbeitgeber ist vom Zeitpunkt der Sitzung vorher zu verständigen.
(2) Der Betriebsratsvorsitzende stellt vor jeder Sitzung eine Tagesordnung auf. Jedes Betriebsratsmitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Um in der nächsten Sitzung berücksichtigt zu werden, muss der Antrag mindestens _________________________ Arbeitstage vor der Sitzung gestellt werden. Die Einladung zu den Betriebsratssitzungen erfolgt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung spätestens _________________________ Arbeitstage vor der jeweiligen Sitzung.
(3) Zu den Sitzungen sind neben den Betriebsratsmitgliedern und ggf. Ersatzmitgliedern gemäß § 25 BetrVG die Schwerbehindertenvertretung (§ 32 BetrVG) und in den Fällen des § 67 Abs. 1 BetrVG die Jugend- und Auszubildendenvertretung einzuladen. Vertreter der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften werden auf Antrag – ggf. auch ...