Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
aa) Allgemeines
Rz. 320
Bei Zielvereinbarungen handelt es sich um Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über bestimmte betriebliche oder auch persönliche Ziele, die innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens zu erreichen sind. Eine Zielvorgabe liegt vor, wenn die zu erreichenden Ziele einseitig vom Arbeitgeber festgelegt werden. Typischerweise wird in einer Zielvereinbarung bzw. Zielvorgabe für das Erreichen der vereinbarten (oder vorgegebenen) Ziele ein Entgelt oder sonstiger Benefit zugesagt, um einen Leistungsanreiz zu schaffen. Anknüpfungspunkt können dabei Unternehmens-, Abteilungs-, teambezogene Umsatzziele, Verkaufsziele, Projektvorgaben oder auch individuelle Ziele wie Projekterfüllung, Verkaufszahlen etc. sein – ebenso wie weiche Faktoren etwa hinsichtlich Führungsverhalten, Kommunikation o.Ä. Ziele sollten klar und eindeutig formuliert und ihre Erreichung bestenfalls messbar bzw. eindeutig feststellbar sein. Bereits aus Motivationsgründen sollten Ziele auch (mit überdurchschnittlichem Einsatz) erreichbar sein.
Zielvereinbarungen betreffen die betriebliche Lohngestaltung und unterliegen damit grundsätzlich der Mitbestimmung des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Dies kann auch dann gelten, wenn die Bonusgewähr für das Erreichen bestimmter Ziele durch eine ausländische Muttergesellschaft vorgegeben wird.
Die Entscheidung, ob ein Zielvereinbarungssystem festgelegt werden soll, und welche finanziellen Mittel hierfür zur Verfügung gestellt werden, ist jedoch mitbestimmungsfrei. Hinsichtlich aller struktureller Merkmale eines solchen Systems, also Bewertungsmethoden, Zielgrößen, Verhältnis von festen zu variablen Einkommensbestandteilen, Verhältnis der variablen Einkommensbestandteile untereinander, Zuordnung von Geldbeträgen zu bestimmten Leistungsgraden, Verfahrensfragen etc., steht dem Betriebsrat hingegen ein Mitbestimmungsrecht zu. Die Festlegung konkreter Ziele eines einzelnen Mitarbeiters kann dagegen als Einzelfallregelung mitbestimmungsfrei sein.
Für den Fall, dass die Zielboni an die individuelle Leistung des Arbeitnehmers geknüpft sind, wird das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts gem. § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG diskutiert. Ein solches Mitbestimmungsrecht würde sich auch auf die Höhe der Zielboni erstrecken. Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist dabei stets, ob die Leistung des Einzelnen an einer Vergleichsgröße bemessen wird.
bb) Betriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen
Rz. 321
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Muster 2.38: Betriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen
Betriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen
Zwischen _________________________ (Name, Adresse Arbeitgeber)
und
dem Betriebsrat des Betriebs _________________________ der _________________________ (Name Arbeitgeber), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,
wird zur Regelung von Zielvereinbarungen folgende Vereinbarung getroffen:
Präambel
Der Arbeitgeber möchte bei positivem Geschäftsergebnis die Leistungen der Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – auch wirtschaftlich anerkennend würdigen. Bei Erreichen des budgetierten Jahresergebnisses (alternativ: einer Dividendenausschüttung an die Aktionäre in Höhe von mindestens _________________________) und Erreichen der vereinbarten Ziele soll den von dieser Betriebsvereinbarung erfassten Mitarbeitern daher zusätzlich zu ihrer vertraglichen Vergütung ein Zielerreichungsbonus nach Maßgabe nachfolgender Regelungen gewährt werden.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für die Mitarbeiter der Abteilung _________________________ (alternativ: in folgenden Positionen _________________________). Sie gilt nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
(Ggf.: (2) Für Mitarbeiter im rentennahen Alter (drei Jahre vor Erreichen des gesetzlichen Regelrentenalters) ist die Teilnahme freiwillig.)
§ 2 Festlegung des Bonustopfs und der Ziele/Zielvereinbarung (alternativ: Zielvorgaben)
(1) Der Arbeitgeber legt jährlich bis zum _________________________das Budget fest, welches bei 100 % Z...