Rz. 214

Fehlt es an der Beteiligung des Betriebsrats oder erfolgt die Anordnung zur Arbeitszeitlage oder vorübergehenden Verlängerung oder Verkürzung der Arbeitszeit unter Verstoß gegen das Mitbestimmungsrecht, ist diese Anordnung unwirksam.[665] Der Arbeitnehmer ist also nicht verpflichtet, den arbeitgeberseitigen Anordnungen Folge zu leisten. Trotz entsprechender arbeitsvertraglicher Klausel, die dem Arbeitgeber das Recht zur Anordnung von Überstunden oder Einführung von Schichtdiensten gibt, muss der Arbeitnehmer bei fehlender Wahrung der Beteiligungsrechte die Arbeit nicht aufnehmen – also weder Überstunden leisten noch zu den angeordneten Schichten erscheinen.

 

Rz. 215

Dem Betriebsrat steht gegen den Arbeitgeber ein allgemeiner Unterlassungsanspruch auf Unterlassen der Durchführung mitbestimmungswidriger Maßnahmen zu, den er auch im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzen kann.[666] Eine grobe Pflichtverletzung des Arbeitgebers ist für die Begründung des Unterlassungsanspruchs nicht erforderlich. Allerdings kann der Unterlassungsanspruch ausnahmsweise entfallen, wenn der Verstoß des Arbeitgebers gegen die Mitbestimmungsrechte aus einem groben Verstoß des Betriebsrats gegen seine Mitwirkungspflichten resultiert.[667]

Bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungsrechte kommt zudem ein Verfahren nach § 23 Abs. 3 BetrVG in Betracht, wenn die engen weiteren Voraussetzungen vorliegen.[668]

 

Rz. 216

Erbringt der Mitarbeiter trotz fehlender Einigung mit dem Betriebsrat Überstunden oder folgt er der Arbeitseinteilung, hat er – trotz fehlender Mitbestimmung des Betriebsrats – einen Anspruch auf die entsprechende Vergütung.[669] Der Arbeitnehmer kann aber ebenso das Ableisten von Überstunden ablehnen, ohne dass dies zu negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt.[670] Freilich entsteht dann auch kein Vergütungsanspruch für diese (nicht geleisteten) Überstunden.

[665] BAG 5.7.1976 – 5 AZR 264/75, BB 1976, 1223; ErfK/Kania, § 87 BetrVG Rn 136; iErg. ablehnend Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 103 f., 109.
[668] BAG 8.8.1989 – 1 ABR 59/88, NZA 1999, 569; Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 135.
[669] Richardi/Richardi, § 87 BetrVG Rn 343.
[670] GK-BetrVG/Wiese, § 87 Rn 353.

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