Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1186
Die Insolvenzordnung kennt keine bevorrechtigten Forderungen auf Leistungen aus einer betrieblichen Altersversorgung. Hat der Arbeitgeber entgegen seiner Verpflichtung Zahlungen an die Altersversorgungseinrichtung nicht geleistet, sind diese vom berechtigten Arbeitnehmer als einfache Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden. Eine insolvenzrechtliche Privilegierung liegt bei nicht entrichteten Beiträgen nur dann vor, wenn sie vom restlichen Vermögen des Arbeitgebers auf einem getrennten Konto geführt werden.
Rz. 1187
Die Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung ist Teil des BetrAVG. Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung ist gemäß § 14 Abs. 1 BetrAVG der Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG). § 7 BetrAVG regelt einen versicherungsrechtlichen Anspruch der Inhaber von Versorgungsansprüchen und -anwartschaften gegen den PSVaG, die Voraussetzungen, die Fallgruppen und den Umfang des Insolvenzschutzes. Die Vorschrift nennt unter den vier Insolvenzfällen, die zu einer besonderen Sicherung führen, die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers und die Antragsabweisung mangels Masse. Mit Eintritt des Insolvenzfalls wird der PSVaG Schuldner der Versorgungsansprüche. Es entsteht ein gesetzliches Schuldverhältnis. Gesichert sind die laufenden Leistungen an die Betriebsrentner (Versorgungsempfänger) und die Ansprüche der Arbeitnehmer (Versorgungsanwärter), bei denen die Voraussetzungen für den Leistungsbezug aus der betrieblichen Altersversorgung gegeben sind. Es ist unbeachtlich, ob das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers bis zum Sicherungsfall fortbestanden oder vorher geendet hat. Allerdings ist der Insolvenzschutz für Versorgungsempfänger und Versorgungsanwärter unterschiedlich ausgestaltet. Bei Versorgungsempfängern kommt es allein auf die Versorgungszusage an (§ 7 Abs. 1 BetrAVG). Bei Versorgungsanwärtern sind nach §§ 1b, 2, 7 Abs. 2 BetrAVG nur die gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften gesichert, und zwar in Höhe des gesetzlichen Mindestschutzes. Dabei kommt die gleiche Regelung zur Anwendung, die bei der Feststellung gilt, wie hoch die gesetzlich unverfallbare Anwartschaft eines vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ist. Es gilt die zeitratierliche Berechnung. Damit ist der Anspruch insolvenzgeschützt, der dem Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalls zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur üblichen, festen Altersgrenze entspricht. Die Anspruchshöhe der im Sicherungsfall vom PSVaG bei Anwartschaften zu erbringenden Leistungen wird in § 7 Abs. 2a BetrAVG bestimmt. Abs. 3 der Vorschrift legt eine Höchstgrenze fest, oberhalb derer keine Insolvenzsicherung mehr besteht. Die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber erlöschen nicht bei Eintritt des Sicherungsfalls, denn die gesetzliche Einstandspflicht des PSVaG besteht neben der Versorgungspflicht des Arbeitgebers (§ 9 Abs. 2 BetrAVG).