Rz. 1050

Zu informieren ist ferner über die haftungsrechtlichen Folgen des Übergangs nach § 613a Abs. 1 S. 1 BGB.[2505] Hierzu gehört insbesondere der Hinweis über die beschränkte Haftung des bisherigen Arbeitgebers auf den bis zum Übergang entstandenen, anteiligen Betrag bei Fälligkeit nach Betriebsübergang (z.B. zeitanteilige Jahressonderzahlung, anteiliger Urlaubsabgeltungsanspruch).[2506] Gleiches gilt für die fehlende Haftung des bisherigen Arbeitgebers für erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig werdende Ansprüche (z.B. aus "Frühruhestandsvereinbarung").[2507] Das Unterrichtungsschreiben muss hinreichend klar zum Ausdruck bringen, dass die Haftung des bisherigen Arbeitgebers mit dem Eintritt des neuen Arbeitgebers in die Arbeitsverhältnisse grundsätzlich beendet ist und das Gesetz eine gesamtschuldnerische Haftung nur in engen Grenzen vorsieht.[2508] Nur die vollständige Darstellung des Haftungssystems von § 613a Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB (bzw. §§ 133, 134 UmwG) versetzt die Arbeitnehmer in die Lage, gegebenenfalls näheren Rat einzuholen.[2509] Erfolgt der Erwerb aus der Insolvenz, so sind die insolvenzrechtlichen Besonderheiten – insbesondere bzgl. der betrieblichen Altersversorgung – zu berücksichtigen. Noch ungeklärt ist, ob und inwieweit die hierzu ergangene Rechtsprechung mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist.[2510]

[2505] BAG 24.8.2017 – 8 AZR 265/16, NZA 2018, 168; BAG 20.3.2008 -8 AZR 1016/06, NZA 2008, 1354; Annuß in: FS ARGE im DAV 2006, 563, 571; APS/Steffan, § 613a BGB Rn 211. Zur Haftung eines Betriebsinhabers beim Betriebsübergang anlässlich eines Vergabeverfahrens siehe Fliss, NJW 2010, 485.
[2507] Vgl. BAG 20.3.2008 – 8 AZR 1016/06, NZA 2008, 1354; Bittmann/Rosemann, BB 2008, 2075.
[2510] Vgl. Vorlagebeschluss des BAG 16.10.2018 -3 AZR 139/17 (A), BeckRS 2018, 34982 = ZIP 2018, 2179.

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