Dr. Gero Dietrich, Dr. Angela Emmert
aa) Der Allgemeine Teil des Arbeitsschutzes: Das ArbSchG
Rz. 552
Das ArbSchG ist als allgemeiner Teil der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Gesundheitsschutz konzipiert (§ 1 Abs. 3 ArbSchG). Die §§ 3, 5, 6, 12 ArbSchG sind maßgebliche Rahmenvorschriften, die eine Handlungspflicht des Arbeitgebers begründen, aber betrieblich im Mitbestimmungsprozess konkretisiert werden müssen.
bb) Der besondere Teil des Arbeitsschutzes: Verordnungen gemäß §§ 18, 19 ArbSchG
Rz. 553
Die §§ 18, 19 ArbSchG ermächtigen die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, die die jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben für Arbeitgeber und Beschäftigte konkretisieren oder der Durchführung von europarechtlichen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen dienen. Es sind die
cc) Das Arbeitssicherheitsgesetz vom 12.12.1973, zuletzt geändert am 20.4.2013
Rz. 554
Als 2. Standbein des betrieblichen Arbeitsschutzes normiert das Arbeitssicherheitsgesetz Grundstrukturen der spezifischen Arbeitsschutzorganisation. Es verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie werden unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt (§ 8 Abs. 2 ASiG). Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen (§ 3 Abs. 1 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (§ 6 Abs. 1 ASiG). Beide sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG).
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, gemäß § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, Dessen Aufgabe darin besteht, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
dd) Das ArbZG vom 6.6.1994, zuletzt geändert am 11.11.2016
Rz. 555
Das ArbZG setzt die auf Art. 31 Abs. 2 der EU – Grundrechte Charta beruhende Arbeitszeitrichtlinie zur Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) (unvollständig) in deutsches Recht um. Der Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Betriebsverfassungsrechtlich sind Arbeitszeitfragen nicht nur im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, sondern auch im hier behandelten Mitbestimmungstatbestand der Nr. 7 prominent zu beachten.
ee) Regelungen zu Gunsten besonderer Gruppen von Arbeitnehmern
Rz. 556
Bei Maßnahmen des Arbeitsschutzes ist der allgemeine Grundsatz zu beachten, dass spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen berücksichtigt werden (§ 4 Nr. 6 ArbSchG). Hierzu zählen schwangere und stillende Frauen, jüngere Beschäftigte, ältere Beschäftigte, Menschen mit Behinderungen sowie Leiharbeitnehmer. Zum Teil ergeben sich konkrete Anforderungen aus speziellen Rechtsvorschriften:
(1) Schwangere und Stillende
Rz. 557
Der Unterabschnitt 2 (§§ 9–15) des MuSchG und die MuSchutzArbV beschäftigt sich mit dem betrieblichen Gesundheitsschutz schwangerer oder stillender Frauen. Jeder Arbeitgeber, unabhängig davon, ob er (zurzeit) Frauen im Betrieb beschäftigt, ist seit dem 1.1.2018 verpflichtet, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) alle Arbeitsbedingungen grundsätzlich auf Gefährdungsfaktoren für schwangere und stillende Frauen zu betrachten. § 10 MuSchG schreibt vor, für jede Tätigkeit, denen eine Schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, zu ermitteln, ob Schutzmaßnahmen oder eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen erforderlich sein werden oder eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird. Nach Mitteilung der Schwangerschaft sind die in...