Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
aa) Allgemeiner Teil des Arbeitsschutzes: ArbSchG
Rz. 562
Das ArbSchG ist als allgemeiner Teil der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zum Gesundheitsschutz konzipiert (§ 1 Abs. 3 ArbSchG). Die §§ 3, 5, 6, 12 ArbSchG sind maßgebliche Rahmenvorschriften, die eine Handlungspflicht des Arbeitgebers begründen, aber betrieblich im Mitbestimmungsprozess konkretisiert werden müssen.
bb) Besonderer Teil des Arbeitsschutzes: Verordnungen gem. §§ 18, 19 ArbSchG
Rz. 563
Die §§ 18, 19 ArbSchG ermächtigen die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates Rechtsverordnungen zu erlassen, die die jeweiligen Pflichten, die sich aus diesem Gesetz ergeben für Arbeitgeber und Beschäftigte konkretisieren oder der Durchführung von europarechtlichen oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen dienen. Es sind die
cc) Arbeitssicherheitsgesetz vom 12.12.1973, zuletzt geändert am 20.4.2013
Rz. 564
Als zweites Standbein des betrieblichen Arbeitsschutzes normiert das Arbeitssicherheitsgesetz Grundstrukturen der spezifischen Arbeitsschutzorganisation. Es verpflichtet den Arbeitgeber, Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen. Sie werden unmittelbar dem Arbeitgeber unterstellt (§ 8 Abs. 2 ASiG). Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen (§ 3 Abs. 1 ASiG). Die Fachkräfte für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen der Arbeitssicherheit einschließlich der menschengerechten Gestaltung der Arbeit zu unterstützen (§ 6 Abs. 1 ASiG). Beide sind bei der Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei (§ 8 Abs. 1 ASiG).
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten verpflichtet, gemäß § 11 ASiG einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden, Dessen Aufgabe darin besteht, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten.
dd) ArbZG vom 6.6.1994, zuletzt geändert am 22.12.2020
Rz. 565
Das ArbZG setzt die auf Art. 31 Abs. 2 der EU – Grundrechte Charta (GRC) beruhende Arbeitszeitrichtlinie zur Arbeitszeitgestaltung (RL 2003/88/EG) – unvollständig – in deutsches Recht um. Eine Novellierung ist geplant.
Die Arbeitszeitrichtlinie zielt auf die Harmonisierung der Arbeitszeitgestaltung in der Europäischen Union durch Mindeststandards ab. Die Richtlinie konkretisiert Art. 31 GRC sowohl im Arbeitszeitrecht im engeren Sinn als auch im Urlaubsrecht.
Der Zweck des ArbZG ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern. Betriebsverfassungsrechtlich sind Arbeitszeitfragen nicht nur im Zusammenhang mit § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, sondern auch im hier behandelten Mitbestimmungstatbestand der Nr. 7 prominent zu beachten.