Rz. 994

Für die Aufstellung eines Sozialplanes gelten zunächst dieselben Verfahrensvorschriften wie für den Interessenausgleich.[2271] Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Betriebspartnern und damit zu einem Einigungsstellenverfahren, sollen Arbeitgeber und Betriebsrat der Einigungsstelle Vorschläge zur Beilegung der Meinungsverschiedenheiten über den Sozialplan machen, vgl. § 112 Abs. 3 S. 1 BetrVG. Die Einigungsstelle hat gem. § 112 Abs. 3 S. 2 BetrVG eine Einigung der Parteien zu versuchen. Kommt eine Einigung nicht zustande, endet damit – anders als im Falle des Interessenausgleichs – allerdings nicht die Zuständigkeit der Einigungsstelle. Vielmehr entscheidet diese dann über den Sozialplaninhalt. Gem. § 112 Abs. 5 S. 2 BetrVG hat sich die Einigungsstelle dabei von den Ermessensgrundsätzen nach § 112 Abs. 5 S. 2 Nr. 1–3 BetrVG leiten zu lassen.[2272] Auf diese Grundsätze im Einzelnen einzugehen, sprengte den hiesigen Rahmen. Insoweit wird auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen.[2273]

 

Rz. 995

 

Praxishinweis

Bei ihrer Entscheidung hat die Einigungsstelle sowohl die sozialen Belange der betroffenen Arbeitnehmer zu berücksichtigen als auch auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit ihrer Entscheidung für das Unternehmen zu achten. Nach Auffassung des BAG sind dabei zunächst Ober- und Untergrenze des Sozialplanbedarfs zu ermitteln und zwar unabhängig von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens.[2274] § 112 Abs. 5 S. 1, S. 2 Nr. 3 BetrVG komme sodann eine Korrekturfunktion zu.[2275]

 

Rz. 996

Der vereinbarte Sozialplan ist schriftlich niederzulegen und von den Betriebspartnern zu unterschreiben, andernfalls die Vereinbarung unwirksam ist, vgl. § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG, § 125 BGB. Der Arbeitgeber ist gem. § 77 Abs. 2 S. 3 BetrVG verpflichtet, den Sozialplan an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

[2271] Zur in einer Einigungsstelle unterbliebenen Hinzuziehung eines vom Betriebsrat begehrten Sachverständigen vgl. BAG 7.5.2019 – 1 ABR 54/17, NZA 2019, 1295.
[2272] Vgl. dazu nur BAG 7.5.2019 – 1 ABR 54/17, NZA 2019, 1295; ebenfalls dazu sowie zum Bemessungsdurchgriff im Konzern BAG 15.3.2011 – 1 ABR 97/09, DB 2011, 1698.
[2273] Siehe z.B. Richardi/Annuß, § 112 BetrVG Rn 136 ff.; vgl. dazu auch Kuhn/A. Willemsen, NZA 2012, 593.
[2274] Nach Auffassung des BAG hat der Gesetzgeber den höchstmöglichen Sozialplanbedarf mit dem Leistungsumfang festgelegt, der erforderlich wäre, um einen vollständigen Ausgleich der mit einer Betriebsänderung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile zu erreichen. Andererseits müsse als Untergrenze des Sozialplans zumindest eine "spürbare" Entlastung der Arbeitnehmer erfolgen, BAG 24.8.2004 – 1 ABR 23/03, DB 2005, 397; BAG 6.5.2003 – 1 ABR 11/02, DB 2004, 193.
[2275] BAG 24.8.2004 – 1 ABR 23/03, DB 2005, 397; BAG 6.5.2003 – 1 ABR 11/02, DB 2004, 193. Zur Minderung des durch die Einigungsstelle festgesetzten Sozialplanvolumens wegen wirtschaftlicher Unvertretbarkeit vgl. BAG 22.1.2013 – 1 ABR 85/11, NZA-RR 2013, 409. Ausführlich zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit konzernangehöriger Unternehmen Ahrendt, RdA 2012, 340.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?