Rz. 1162

Mit der Beantragung des Insolvenzgeldes gehen die Arbeitsentgeltansprüche, die den Anspruch auf Insolvenzgeld begründen, einschließlich der im Bruttolohn enthaltenen Lohnsteuer[2815] auf die Bundesagentur für Arbeit über (§ 169 SGB III).[2816] Die auf die Bundesagentur übergegangenen Ansprüche werden beim Insolvenzverwalter als einfache Insolvenzforderungen i.S.d. § 38 InsO berichtigt. Die Forderungen hinsichtlich der nach § 175 SGB III gezahlten Sozialversicherungsbeiträge gehen nicht auf die Bundesagentur für Arbeit über. Diese sind vom Versicherungsträger im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Bei Ablehnung des Antrages auf Insolvenzgeld fällt der Anspruch mit Bestandskraft des ablehnenden Bescheides an den Arbeitnehmer zurück.[2817] Dieser kann nach Durchführung des Widerspruchsverfahrens vor dem Sozialgericht Klage erheben.

[2816] Dies ist unabhängig davon, ob das Insolvenzereignis bereits eingetreten ist. Für die nicht vom gesetzlichen Forderungsübergang erfassten Entgeltansprüche, z.B. oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, gilt § 55 Abs. 3 InsO nicht entsprechend. Vgl. BAG 27.7.2017 – 6 AZR 801/16, NZA 2018, 811).

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