Betriebsvereinbarung zur Organisation der Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz
Zwischen dem Arbeitgeber und
dem bei diesem gebildeten Betriebsrat
wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Räumlich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für den Betrieb […]
Persönlich:
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter des Betriebes, einschließlich der Leiharbeitnehmer.
§ 2 Zielsetzung
(1) Diese Betriebsvereinbarung betrifft das Verfahren der Beteiligung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei Regelungen zum Gesundheitsschutz, insbesondere des gesamten Gefährdungsbeurteilungsprozesses,
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Verfahren und Organisation der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen gemäß § 5 ArbSchG (ArbSchG), |
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Festlegung ggf. erforderlicher Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle gemäß § 3 Abs. 1 ArbSchG sowie der Verordnungen, die aufgrund von § 18 ArbSchG erlassen wurden. |
(2) Damit soll ein kontinuierlicher Verbesserungsprozess von Arbeitssicherheit sowie Arbeits- und Gesundheitsschutz installiert und gleichzeitig die Beteiligung der Beschäftigten an der Durchführung des Gefährdungsbeurteilungsprozesses, einschließlich der Entwicklung und Umsetzung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes gesichert werden.
(3) Beide Parteien stimmen überein, dass eine erfolgreiche Umsetzung des ArbSchG sowohl im Interesse des Unternehmens als auch der Beschäftigten liegt.
§ 3 Betriebliche Organisation
(1) Zur Umsetzung dieser Betriebsvereinbarung wird ein paritätisch besetzter Ausschuss gemäß § 28 Abs. 2 BetrVG gebildet. Er setzt sich aus je 2 Beauftragten des Arbeitgebers und des Betriebsrates zusammen. Die Mitglieder des Ausschusses werden von jeder Betriebspartei benannt. Bei Bedarf können von ihm der Betriebsarzt oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit beratend hinzugezogen werden. Den Parteien steht es frei, ihre Mitglieder durch Ersatzmitglieder vertreten zu lassen. Die vom Betriebsrat benannten Mitglieder und Ersatzmitglieder müssen dem Betriebsrat angehören.
(2) Beide Betriebsparteien haben das Recht, Sitzungen des Ausschusses einzuberufen. Der Arbeitgeber lädt ein und trägt die Verantwortung für die Protokollierung. Der Ausschuss tagt nach Bedarf, mindestens einmal im Quartal. Er arbeitet mit dem Arbeitsschutzausschuss (ASA) zusammen. Über die Arbeit des Ausschusses wird im ASA, über die Vorschläge des ASA wird im Ausschuss berichtet.
Der Ausschuss kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Ausschuss hat folgende Aufgaben:
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Verhandlung des Verfahrens der Gefährdungsbeurteilung, |
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die Verabschiedung eines Umsetzungskonzeptes zur Gefährdungsbeurteilung, |
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die Auswahl und Entscheidung über den Zeitplan der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, |
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Verhandl... |