Rz. 9

Hier kann festgelegt werden, wie im Falle von im Nachhinein auftretenden Auslegungsschwierigkeiten zu verfahren ist. Dadurch kann ein vorschnelles Anrufen der Einigungsstelle (und die damit verbundene Zeit- und Kostenbelastung) vermieden werden. Sinnvoll ist insbesondere die Einbindung der Tarifvertragsparteien, wenn um Regelungen gestritten wird, die einen Tarifvertrag konkretisieren oder ergänzen.

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