Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
Rz. 1094
Umstritten ist, ob und inwieweit neben den vorstehend aufgeführten unmittelbaren Folgen eines Umwandlungsvorgangs auch (nur) mittelbar durch die Umwandlung bewirkte Auswirkungen angabepflichtig sind. Zu diesen mittelbaren Folgen zählen etwa nach der Umwandlung durchgeführte Personalabbaumaßnahmen, Versetzungen oder Umgruppierungen.
Mit Blick auf den Wortlaut der gesetzlichen Regelungen, der jedenfalls bei nationalen Umwandlungen explizit zur Angabe der insoweit vorgesehenen Maßnahmen verpflichtet, sowie den Schutzweck der umwandlungsrechtlichen Angabepflichten, ist im Grundsatz auch eine Darstellung dieser mittelbaren Folgen zu verlangen. Den Arbeitnehmern und ihren Vertretungen sollen durch die Pflichtangaben die durch die Umwandlung eintretenden individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Änderungen aufgezeigt werden. Hierdurch soll eine sozialverträgliche Durchführung der Umwandlung erleichtert werden. Die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen werden indes nur durch eine umfassende Unterrichtung in die Lage versetzt, das tatsächliche Ausmaß der Veränderungen ohne aufwendige eigene Analyse zu erfassen und sich hierauf vorzubereiten sowie die Mitbestimmungstatbestände zu ermitteln und Vorschläge zu Ausgleichsmaßnahmen zu unterbreiten. Ob sich die mittelbaren Folgen für die Arbeitnehmer nachteilig oder vorteilhaft auswirken, ist dabei irrelevant.
Die Grenze der Angabepflicht ist allerdings dort zu ziehen, wo die konkrete Planung der am Umwandlungsvorgang beteiligten Rechtsträger endet. Eine Angabe von mittelbaren Folgen ohne konkrete Planung hätte für die betroffenen Arbeitnehmer und ihre Vertretungen keinen relevanten Informationswert. Entsprechendes gilt für die insoweit vorgesehenen Maßnahmen, die ebenfalls der Angabepflicht unterliegen.
Hinweis
Zu beachten ist, dass das Fehlen einer konkreten Planung von für die Arbeitnehmer relevanten Veränderungen nach Ansicht der Rechtsprechung nicht dazu führt, dass das relevante Umwandlungsdokument gar keine Angaben hinsichtlich der genannten Punkte zu enthalten braucht. Im Hinblick auf die Überprüfbarkeit der Unterlagen bei Eintragung durch das Registergericht nach § 17 Abs. 1 UmwG ist von den Rechtsträgern vielmehr zu verlangen, dass zumindest eine dahingehende Negativerklärung aufgenommen wird. Ein Registerrichter, der das Vorhandensein der arbeitnehmerbezogenen Pflichtangaben feststellen soll, kann ansonsten anhand der Eintragungsunterlagen nicht nachprüfen, ob die Rechtsträger ihrer Angabepflicht entsprochen haben und damit das Umwandlungsdokument ordnungsgemäß ist.