Zwischen _________________________ (Name, Adresse Firma)
und
dem Betriebsrat der _________________________ (Name Firma), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,
wird zur Dienstplangestaltung (Schichtarbeit) folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – im Bereich der _________________________ (z.B. Pflege/Station xyz/Produktionsbereich 1/Abteilung xyz, wie in der Anlage beschrieben). Sie gilt nicht für _________________________ (z.B. Praktikanten/Auszubildende und) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Wöchentliche Arbeitszeit/Arbeitszeitdefinition/Pausenzeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird auf Basis der tariflichen Öffnungsklausel gemäß _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel) für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf _________________________ Stunden festgelegt.
Alternativ – bei tariflicher Regelung ohne Öffnungsklausel: Es gilt die wöchentliche Arbeitszeit nach _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel.)
Fehlt tarifliche Regelung: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter derzeit _________________________ Stunden.
(2) Arbeitszeit ist die Zeit, innerhalb derer der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anzubieten. Hierzu gehören auch:
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Umkleidezeiten, soweit das Anlegen der Arbeitskleidung aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bzw. aufgrund behördlicher Genehmigungsvorschriften vorgeschrieben ist – wie im Bereich _________________________, oder – wie im Bereich _________________________ (z.B. Bereich mit starker Verschmutzung, für den der Arbeitgeber gesonderte Dienstkleidung zur Verfügung stellt und das Waschen übernimmt) – für die Tätigkeitsausübung erforderlich ist. Gleiches gilt für Umkleidezeiten im Bereich _________________________ (z.B. Bereich, in dem das Tragen der Dienstkleidung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt). |
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Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer sich der Mitarbeiter arbeitgeberseitig an bestimmten Stellen innerhalb oder außerhalb des Betriebes aufzuhalten hat, um erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit unverzüglich aufzunehmen. |
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Zeiten der Rufbereitschaft, während derer der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort frei wählen kann, aber jederzeit erreichbar und innerhalb von _________________________ Stunden seine Arbeit aufnehmen muss. |
(3) Pausenzeit ist die (ggf.: unbezahlte) Unterbrechung der Arbeitszeit, während derer der Mitarbeiter weder Arbeit leisten muss noch sich zur Arbeitsleistung bereithalten muss.