Zwischen _________________________ (Name, Adresse Arbeitgeber)
und
dem Betriebsrat der _________________________ (Name Arbeitgeber), vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden _________________________,
wird zur Dienstplangestaltung (Schichtarbeit) folgende Vereinbarung geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter/Innen – nachfolgend Mitarbeiter – im Bereich der _________________________ (z.B. Pflege/Station xyz/Produktionsbereich 1/Abteilung xyz, wie in der Anlage beschrieben). Sie gilt nicht für _________________________ (z.B. Praktikanten/Auszubildende und) leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG.
§ 2 Wöchentliche Arbeitszeit/Arbeitszeitdefinition/Pausenzeit
(1) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit wird auf Basis der tariflichen Öffnungsklausel gemäß _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel) für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter auf _________________________ Stunden festgelegt.
Alternativ – bei tariflicher Regelung ohne Öffnungsklausel: Es gilt die wöchentliche Arbeitszeit nach _________________________ (Bezugnahme auf konkrete tarifliche Klausel).
Fehlt tarifliche Regelung: Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter derzeit _________________________ Stunden. Bei Mitarbeitern mit einer vertraglich abweichend vereinbarten Arbeitszeit gilt die jeweils vertraglich vereinbarte Dauer der Arbeitszeit.
(2) Arbeitszeit ist die Zeit, innerhalb derer der Mitarbeiter verpflichtet ist, seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung anzubieten. Hierzu gehören auch:
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Umkleidezeiten, soweit das Anlegen der Arbeitskleidung aus arbeitsschutzrechtlicher Sicht bzw. aufgrund behördlicher Genehmigungsvorschriften vorgeschrieben ist – wie im Bereich _________________________, oder – wie im Bereich _________________________ (z.B. Bereich mit starker Verschmutzung, für den der Arbeitgeber gesonderte Dienstkleidung zur Verfügung stellt und das Waschen übernimmt) – für die Tätigkeitsausübung erforderlich ist. Gleiches gilt für Umkleidezeiten im Bereich _________________________ (z.B. Bereich, in dem das Tragen der Dienstkleidung im ausschließlichen Interesse des Arbeitgebers liegt). |
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(ggf. falls Mitarbeitende mit Reisezeit vom Geltungsbereich erfasst sind: Reisezeiten, soweit diese (z.B. bei Außendienstmitarbeitern) zu den vertraglich geschuldeten Pflichten gehören bzw. der Mitarbeiter während der Reisezeit Arbeitsleistungen zu erbringen hat.) |
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Zeiten des Bereitschaftsdienstes, während derer sich der Mitarbeiter aufgrund Vorgabe des Arbeitgebers an bestimmten Stellen innerhalb oder außerhalb des Betriebs a... |