Rz. 107

Die Gegenstände der Unterrichtung und Anhörung zu außergewöhnlichen Umständen werden abschließend in § 12 Abs. 2 des Musters definiert. Auch hier wird jeweils klargestellt, dass sich die Maßnahmen in mindestens zwei Mitgliedstaaten auswirken müssen, um unterrichtungspflichtig zu sein. Bei Massenentlassungen muss der Massenentlassungsbegriff der Richtlinie 98/59/EG in mindestens zwei Mitgliedstaaten erfüllt sein.

§ 12 Abs. 1 S. 2 des Musters sieht vor, dass die Unterrichtung – soweit möglich – im Rahmen der gemeinsamen Sitzung gegenüber dem SE-Betriebsrat erfolgen soll.[333] Ist dies zeitlich nicht möglich, etwa weil die nächste gemeinsame Sitzung erst in einigen Monaten stattfindet, erfolgt die Unterrichtung gegenüber dem geschäftsführenden Ausschuss, der auch im Übrigen die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte wahrnimmt.

Nach § 12 Abs. 3 kann die Unterrichtung auch schriftlich erfolgen. Dies ist deshalb gerechtfertigt, weil der geschäftsführende Ausschuss nach § 12 Abs. 4 das Recht hat, auf Antrag mit dem Vorstand der SE oder einer anderen zuständigen Leitungsebene innerhalb der SE zusammenzutreffen, um zu den außergewöhnlichen Umständen angehört zu werden. Die Vorschrift ist § 29 Abs. 2 SEBG nachgebildet. Entsprechend § 29 Abs. 3 S. 2 SEBG wird zudem einem weiteren SE-Betriebsratsmitglied, das die von der jeweiligen Maßnahme betroffenen Arbeitnehmer vertritt, das Recht gewährt, an dem Anhörungstermin teilzunehmen. Der geschäftsführende Ausschuss darf sich gemäß § 12 Abs. 5 durch Sachverständige beraten lassen.

[333] In Anlehnung an Beck’schen Formularbuch ArbR/Joppich, 3. Aufl. 2014, G.1.

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