Rz. 109

Die Regelung zur Geheimhaltung und Vertraulichkeit in § 14 des Musters ist im Wesentlichen § 41 SEBG nachgebildet. Abweichend von der gesetzlichen Regelung sieht § 14 Abs. 4 SEBG vor, dass die Parteien gemeinsam dafür Sorge zu tragen haben, dass Personen, die zur Unterstützung hinzugezogen werden (Sachverständige, Dolmetscher etc.), rechtsverbindlich zur Geheimhaltung verpflichtet werden.

§ 15 des Musters fasst die wesentlichen Regelungen zum Schutz der Mitglieder des SE-Betriebsrats zusammen. Im SEBG sind diese auf die §§ 42 und 44 verteilt.

§ 16 greift die Regelung über Fortbildungen in § 31 SEBG auf, konkretisiert um den Zusatz, dass der Kosten- und Zeitaufwand für die Teilnahme im konkreten Fall nicht unverhältnismäßig ist. Dies soll dazu beitragen, Schulungskosten zu begrenzen und insbesondere kostspielige internationale Fortbildungsveranstaltungen auf ein Minimum zu beschränken.

Mit Blick auf § 21 Abs. 1 Nr. 5 SEBG wird in § 17 festgehalten, dass die SE die Kosten für die Bildung und Tätigkeit des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses trägt. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 33 S. 1 SEBG. Denkbar wäre auch die Festlegung eines pauschalen Budgets, wobei die Vereinbarung dann auch Regelungen zur Bemessung und zu den Ausgaben, die darunter fallen, treffen sollte.[334] Praktikabler, wenn auch aufwendiger, dürfte es sein, von Fall zu Fall zu entscheiden, ob die Ausgaben des SE-Betriebsrats und des geschäftsführenden Ausschusses dem Grundsatz der Erforderlichkeit entsprechen.

[334] Habersack/Drinhausen/Hohenstatt/Müller-Bonnani, § 21 SEBG Rn 15; zweifelnd wegen des Begünstigungsverbots in § 44 Nr. 3 SEBG: MüKoAktG/Jacobs, § 21 SEBG Rn 33.

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