Dr. Detlef Grimm, Dr. Stefan Freh
aa) Rechtliche Grundlagen
Rz. 897
Innerbetriebliche Stellenausschreibungen müssen erfolgen, wenn der Betriebsrat das verlangt, § 93 BetrVG. Das Verlangen des Betriebsrats kann sich auf alle offenen Positionen oder aber auf bestimmte offene Positionen beziehen. Für einen Einzelfall oder nur von Fall zu Fall kann der Betriebsrat keine Ausschreibung verlangen. Die Stellenausschreibung hat dann betriebsbezogen zu erfolgen, nicht aber unternehmens- oder konzernbezogen. Anderes mag gelten, wenn ausnahmsweise der Gesamtbetriebsrat oder der Konzernbetriebsrat zuständig ist. Auf leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG ist § 93 BetrVG nicht anwendbar.
Rz. 898
Die Ausschreibungspflicht wird von der überwiegenden Auffassung sehr weit gefasst. Danach muss der Arbeitgeber auch ausschreiben, wenn von vornherein nur ein externer Kandidat geeignet sein kann. Will der Arbeitgeber eine Stelle mit im Konzern ausgebildeten Nachwuchskräften besetzen, muss er diese auf Verlangen des Betriebsrats ausschreiben. Auch die Umwandlung einer (besetzten) befristeten in eine unbefristete Stelle soll die Ausschreibungspflicht auslösen. Schließlich soll die Ausschreibungspflicht bestehen, wenn eine Teilzeitstelle in gewissem Umfang (mindestens zehn Stunden) zeitlich aufgestockt wird, und zwar auch dann, wenn von vorneherein klar ist, dass derjenige, der die Stelle besetzt, die Stelle behält. Auf sonstige Änderungen eines bereits besetzten Arbeitsplatzes lässt sich das aber nicht ohne Weiteres übertragen. Ändern sich etwa in gewissem Umfang inhaltliche Anforderungen einer bereits besetzten Stelle, so dass eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG angenommen werden kann, liegt noch keine offene Position vor, die ausgeschrieben werden muss.
Rz. 899
Die Ausschreibungspflicht wird auch dann bejaht, wenn der Arbeitgeber die offene Stelle durch einen freien Mitarbeiter besetzen will, sofern dieser in den Betrieb eingegliedert wird. Das Gleiche soll gelten, wenn der Arbeitgeber auf der offenen Position Leiharbeitnehmer beschäftigen will. Danach besteht eine Ausschreibungspflicht, wenn eine Position dauerhaft mit einem Leiharbeitnehmer besetzt werden soll. Auch ein befristeter Einsatz eines Leiharbeitnehmers von vier Wochen oder länger soll die Ausschreibungspflicht auslösen. Nur dann, wenn feststeht, dass mit Bewerbungen von im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmern auf die in Frage kommenden Arbeitsplätze offenkundig nicht zu rechnen ist, soll eine Ausnahme gelten. Das wird selten der Fall sein. Jedenfalls kann der Arbeitgeber in der Ausschreibung darauf hinweisen, dass er die offene Stelle mit einem freien Mitarbeiter oder Leiharbeitnehmer besetzen will. Sonst werden die Arbeitnehmer durch die Ausschreibung in die Irre geführt. Der Arbeitgeber muss auch nicht aufzeigen, dass interne Mitarbeiter Bewerbungen an ihn richten, um mit ihm möglicherweise einen geänderten Arbeitsvertrag zu schließen.
Rz. 900
Form, Inhalt und Frist der Ausschreibung bestimmt der Arbeitgeber, das ist also mitbestimmungsfrei. Allerdings können die Betriebsparteien hierzu auch eine freiwillige Betriebsvereinbarung schließen (§ 88 BetrVG). Die Stellenausschreibung muss einen bestimmten Mindestinhalt haben, damit sie überhaupt als eine Stellenausschreibung bezeichnet werden kann. Das ist der Fall, wenn sie Angaben über den Arbeitsplatz, die Anforderungen und die Bewerbungsfrist enthält, alle weiteren Angaben sind verzichtbar. Die Bewerbungsfrist muss so bemessen sein, dass die interessierten Arbeitnehmer unter normalen Umständen die Ausschreibung zur Kenntnis nehmen und sich nach einer gewissen Überlegungsfrist bewerben können; eine Bewerbungsfrist von zwei Wochen wird dem regelmäßig gerecht. Der Arbeitgeber muss sich an die gesetzte Bewerbungsfrist halten. Anderenfalls kann das ein Indiz für eine Diskriminierung nach dem AGG sein. Soweit in der Ausschreibung ein bestimmter Zeitpunkt für die Stellenbesetzung genannt ist, darf die tatsächliche Stellenbesetzung von diesem Zeitpunkt nicht so weit entfernt sein, dass die Arbeitnehmer annehmen müssen, eine Entscheidung über die Stellenbesetzung stehe nicht mehr bevor. Im Hinblick auf die Form der Stellenausschreibung reicht es aus, wenn diese wie andere betriebliche Mitteilungen bekannt gemacht wird, etwa am Schwarzen Brett, im Intranet oder durch Rundschreiben per E-Mail.
Rz. 901
Es steht dem Arbeitgeber frei, die Stelle zusätzlich extern auszuschreiben, etwa über Stellenanzeige oder im Internet. Allerdings darf der Arbeitgeber in der externen Ausschreibung nicht geringere Anforderungen als in der internen Ausschreibung stellen. Der Arbeitgeber muss interne Kandidaten gegenüber externen Kandidaten nicht bevorzugen. Eine entsprechende Verpflichtung kann sich aber aus einer Betriebsvereinbarung ergeben.
Rz. 902
Gemäß § 7 Abs. 1 TzBfG hat der Arbeitgeber einen Arbeitsplatz auch als Teilzeitarbeitsplatz ...