Rz. 87
Die allgemeingültigen Regeln zum Interessenausgleich haben zwar auch im Insolvenzverfahren Gültigkeit. Da das allgemeingültige Verfahren oft eine beträchtliche Zeit in Anspruch nimmt und dadurch die Sanierung des Betriebes verzögert werden kann, sind jedoch in der InsO verschiedene Regelungen zur Beschleunigung vorgesehen.[75]
Rz. 88
Es soll vor allem verhindert werden, dass der Sanierungsprozess durch langwierige Kündigungsschutzprozesse der Arbeitnehmer verzögert wird, oder dass eine beabsichtigte, mit Rationalisierungsmaßnahmen verbundene Betriebsveräußerung daran scheitert, dass der potentielle Erwerber nicht übersehen kann, welche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieb gem. § 613a BGB auf ihn übergehen werden.
Rz. 89
Oft sind Betriebsänderungen i.S.d. §§ 111 ff. BetrVG im Insolvenzverfahren erforderlich, die mit der Entlassung einer größeren Zahl von Arbeitnehmern verbunden sind, z.B. Einschränkung und Stilllegung von Betrieben oder wesentlichen Betriebsteilen gem. § 111 BetrVG oder Personalabbau i.S.d. § 112a Abs. 1 BetrVG. Die Durchführung derartiger Verfahren hat für den Arbeitgeber oft eine Vielzahl von Kündigungsschutzprozessen zur Folge.[76] Ferner kann der potentielle Erwerber bei beabsichtigten, mit Rationalisierungsmaßnahmen verbundenen Betriebsveräußerungen nicht übersehen, welche Arbeitsverhältnisse mit dem Betrieb auf ihn übergehen würden (§ 613a BGB).
Rz. 90
Um den Insolvenzverwalter vor langwierigen Kündigungsschutzprozessen zu schützen, und um zu verhindern, dass mit Rationalisierungsmaßnahmen verbundene Betriebsveräußerungen an diesen Schwierigkeiten scheitern, wurden weit reichende Neuregelungen in §§ 121, 122, 125, 126 InsO aufgenommen.[77]
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